Für die acht (nicht geringfügigen) Diebstähle, die sieben Sachbeschädigungen, die vier Hausfriedensbrüche und die drei Widerhandlungen gegen das BetmG (ohne die Konsumwiderhandlungen) sind deshalb je Freiheitsstrafen auszusprechen und hernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Der ordentliche Strafrahmen für den Diebstahl als schwerstes Delikt ist mit Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint.