In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erscheint deshalb einzig eine Freiheitsstrafe sachgerecht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (S. 66 f. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 787 f.). Für die acht (nicht geringfügigen) Diebstähle, die sieben Sachbeschädigungen, die vier Hausfriedensbrüche und die drei Widerhandlungen gegen das BetmG (ohne die Konsumwiderhandlungen) sind deshalb je Freiheitsstrafen auszusprechen und hernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.