Protokoll S. 15 Z. 1 ff., pag. 1110). Überdies besteht zwischen den Diebstählen, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen ein enger Konnex. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erscheint deshalb einzig eine Freiheitsstrafe sachgerecht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (S. 66 f. des erstinstanzlichen Urteils, pag.