Am 14. Januar 2022 verstiess der Beschuldigte sodann gegen ein bestehendes Hausverbot des Lebensmittelgeschäfts AJ.________, wobei es auch zu Tätlichkeiten gegenüber dem Inhaber kam. Am 3. Februar 2022 missachtete er sodann ein gültiges Hausverbot des AK.________ in Bern (bei der Staatsanwaltschaft edierte Akten BM 22 7020). In diesem Verhalten manifestiert sich eine hartnäckige Unbelehrbarkeit und Dreistigkeit des Beschuldigten. In der Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann unverblümt zu Protokoll, dass er sich das Geld für den Lebensunterhalt auch in Zukunft auf deliktische Art und Weise beschaffen werde, wenn er dies für notwendig erachte (vgl.