15 heitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist. Vorliegend kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte trotz zahlreicher Festnahmen durch die Polizei resp. mehrfache Polizeihaft nicht von seinem delinquenten Verhalten abbringen liess. Erst mit seiner Versetzung in die Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft konnte seine deliktische Tätigkeit vorübergehend unterbrochen werden. Nach seiner Haftentlassung delinquierte der Beschuldigte jedoch unbeirrt weiter.