10.2 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Hinsichtlich der Wahl der Strafart ist in Anbetracht der nachfolgend konkret zu begründenden Strafhöhen in Bezug auf den mehrfachen Diebstahl, die mehrfache Sachbeschädigung, den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (ausser Konsumhandlungen) grundsätzlich sowohl das Ausfällen einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich. Vom Primat der Geldstrafe – wie voranstehend erwähnt – darf in solchen Konstellationen jedoch nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Frei-