144 Abs. 1 StGB); - Hausfriedensbruch, mehrfach begangen in vier Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB); - Widerhandlungen gegen das BetmG (ein Verkauf, zweimal Anstaltentreffen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG); - Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen in fünf Fällen, bedroht mit Geldstrafe bis 30 Tagessätzen (Art. 286 StGB); - geringfügiger Diebstahl, mehrfach begangen in vier Fällen, bedroht mit Busse (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m.