10. Methodik, Strafrahmen und Strafart 10.1 Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist wegen folgenden rechtskräftigen Schuldsprüchen zu bestrafen: - Diebstahl, mehrfach begangen in acht Fällen, wovon ein Versuch, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB); - Sachbeschädigung, mehrfach begangen in sieben Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 StGB); - Hausfriedensbruch, mehrfach begangen in vier Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art.