49 Abs. 2 StGB überhaupt zur Anwendung gelangt oder nicht, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist abzustellen, auch wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw.