9. Keine retrospektive Konkurrenz Der Beschuldigte hat seit seiner Haftentlassung nach dem erstinstanzlichen Urteil bereits wieder mehrfach delinquiert und ist dafür auch bereits rechtskräftig verurteilt und bestraft worden, hauptsächlich mit Bussen. In zwei Fällen ist er jedoch auch zu einer (bedingten) Geldstrafe von 3 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt worden (S. 190 f. der bei der EMF edierten Akten, pag. 1064 f., und bei der Staatsanwaltschaft edierte Akten BM 22 7020).