7. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0] misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters.