358 f.).  Am 11. September 2020 zwischen ca. 17:05 Uhr und 18:00 Uhr brach der Beschuldigte mithilfe eines mitgeführten Flachwerkzeugs das Küchenfenster der Wohnung von O.________ am AI.________ .________ in N.________ (P.________) auf, wobei an einem Radiator im Innern ein Sachschaden von CHF 3'000.00 entstand. Anschliessend stieg er ohne Berechtigung durch das geöffnete Küchenfenster in die Wohnung und behändigte Kopfhörer sowie eine Fotokamera im Gesamtwert von CHF 659.00, um die Sachen später für sich oder andere zu verwenden und entfernte sich vom Tatort (pag.