_ ein, wodurch ein Sachschaden von CHF 500.00 entstand. In der Folge behändigten sie aus dem Innern des Fahrzeugs diverse Gegenstände im Wert von insgesamt CHF 398.00, um die Sachen später für sich oder andere zu verwenden und entfernten sich vom Tatort (pag. 360 ff.).  Am 3. September 2020 um ca. 16:00 Uhr nahm der Beschuldigte in der S.________ einen Pullover im Wert von CHF 44.95 an sich und verliess das Verkaufsgeschäft, ohne die Ware zu bezahlen, um diese hernach für sich selbst oder andere zu verwenden (pag. 358 f.).