6. Sachverhalt / Beweiswürdigung / Rechtliche Würdigung Sämtliche Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und dessen treffender rechtlicher Subsumtion unter die relevanten Gesetzesbestimmungen auszugehen. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung und Landesverweisung wird der massgebliche Sachverhalt an dieser Stelle nochmals kurz zusammengefasst: 