398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der ausschliesslichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Materielles