IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710) sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710). Der Berufung nicht zugänglich ist die vorinstanzliche Freilassung aus der Sicherheitshaft (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der vorgenannten Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der ausschliesslichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.