8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 706) in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Verfügungen betreffend Einziehung und Vernichtung (Ziff. IV.3. und IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709 f.). Von der Kammer zu überprüfen sind wegen der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft demnach die Strafzumessung (Sanktion gemäss Ziff. II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 708), die Landesverweisung (Ziff.