2. das erst- und das oberinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Freisprüche und deren Kostenfolgen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 706) sowie sämtlicher Schuldsprüche (Ziff. II.