2. zu einer Geldstrafe in der Höhe von 73 Tagessätzen zu einem Tagessatz à CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3. zu einer Busse von CHF 545.00; 4. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 5. A.________ sei eine Entschädigung zu entrichten für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten. IV. Weiter sei zu verfügen, 1. die viagraähnliche Flüssigkeit sei zu vernichten,