1. A.________ von den Anschuldigungen der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09./10. Juli 2020 in Bern z.N. von C.________, der Widerhandlung gegen das KStrG, angeblich begangen am 18. April 2020 in Bern durch unanständiges Benehmen, freigesprochen wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. 3.3 und 8 AKS). 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1 des Diebstahls, mehrfach und teilweise als Versuch begangen 2.1.1 am 14. April 2020 in Bern, z.N. von G.________ T.________ GmbH (Ziff. I. 1.1 AKS);