3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'250.00, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. 5 A.________ sei für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: