- ein Bolzenschneider - ein Geissfuss - eine viagraähnliche Flüssigkeit - ein Pfefferspray «D.________ II. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 8 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren zu vollziehen seien, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 144 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'350.00;