g. der Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung (Fassung vom 17.04.2020), begangen am 18.04.2020 in Bern durch  Missachtung des Verbots von Menschensammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum;  Nichteinhalten des Mindestabstandes von 2 Metern zwischen den einzelnen Personen; h. der Widerhandlung gegen das KStrG, begangen am 18.04.2020 in Bern durch Verweigerung der Namensangabe; 3. der Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (Art. 69 StGB); 4. der Einziehung zur Vernichtung folgender Gegenstände (Art. 69 StGB):