a. der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09./10.2020 in Bern z.N. von C.________ (Sachschaden: ca. CHF 100.00); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3 b. der Widerhandlung gegen das KStrG, angeblich begangen am 18.04.2020 in Bern durch unanständiges Benehmen; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde