Ferner ordnete sie die Einziehung und Vernichtung von Drogen und Drogenutensilien, eines Bolzenschneiders, eines Geissfusses, einer viagraähnlichen Flüssigkeit sowie eines Pfeffersprays «D.________» an (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709 f.).