schuldhafter Nichtbezahlung verurteilt. Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 15'316.95 (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 708). Im Übrigen verzichtete die Vorinstanz auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung und verfügte die unverzügliche Freilassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft. Ferner ordnete sie die Einziehung und Vernichtung von Drogen und Drogenutensilien, eines Bolzenschneiders, eines Geissfusses, einer viagraähnlichen Flüssigkeit sowie eines Pfeffersprays «D._____