Verordnung 2; SR 818.101.24] in der Fassung vom A.________ 2020 und der Widerhandlung gegen das KStrG (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 706 f.) schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt, wobei 143 Tage ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft in vollem Umfang angerechnet wurden und der Vollzug der Reststrafe aufgeschoben sowie die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde.