BSG 311.1], angeblich begangen am 18. April 2020, frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121], der Widerhandlung gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) [Covid-19 Verordnung 2;