Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteilsbegründung 3001 Bern SK 21 193 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zbinden, Obergerichtssuppleant Wuillemin Gerichtsschreiber i.V. Amacher Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ Strafklägerin Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 23. Februar 2021 (PEN 20 1021) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 23. Februar 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Ein- zelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 9./10. Juli 2020 in Bern, sowie von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1], angeblich began- gen am 18. April 2020, frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten. Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschul- digten des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbe- schädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Wider- handlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotro- pen Stoffe [BetmG; SR 812.121], der Widerhandlung gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) [Covid-19 Verordnung 2; SR 818.101.24] in der Fassung vom A.________ 2020 und der Widerhandlung gegen das KStrG (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 706 f.) schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt, wobei 143 Tage ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft in vollem Umfang angerechnet wur- den und der Vollzug der Reststrafe aufgeschoben sowie die Probezeit auf drei Jah- re festgesetzt wurde. Zudem wurde er zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'350.00, ebenfalls unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'250.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung verurteilt. Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Be- schuldigten die Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 15'316.95 (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 708). Im Übrigen verzichtete die Vorinstanz auf die Anordnung der obligatorischen Lan- desverweisung und verfügte die unverzügliche Freilassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft. Ferner ordnete sie die Einziehung und Vernichtung von Drogen und Drogenutensilien, eines Bolzenschneiders, eines Geissfusses, einer via- graähnlichen Flüssigkeit sowie eines Pfeffersprays «D.________» an (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Staatsanwalt E.________ mit Eingabe vom 4. März 2021 innert Frist Berufung an (pag. 714). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 4. Mai 2021 und wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 809 f.). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 12. Mai 2021 und erfolgte frist- und formgerecht (pag. 814 ff.). Sie beschränkte ihre Berufung auf den 2 Sanktionenpunkt, die Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem SIS (pag. 815). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wurde dem Beschuldigten und C.________ (nachfolgend: Strafklägerin) die Gelegenheit eingeräumt, hinsichtlich der Beru- fungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder selbst die Anschlussberufung zu erklären (pag. 817 f.). Keine der Parteien machte innert Frist von diesen Rechten Gebrauch. Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung vom 2. Mai 2022 unentschuldigt fern, woraufhin diese abgebrochen wurde. Zum Fortsetzungstermin vom 23. Mai 2022 wurde der Beschuldigten polizeilich vorgeführt (pag. 1096 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Parteien stellten vorab keine Beweisanträge (pag. 815). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug vom 19. April 2022 (pag. 1082) und ein aktu- eller Leumundsbericht vom 14. April 2022 samt Betreibungsregisterauszug und Steuerausweis 2020 (pag. 1076 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Das Polizei- inspektorat Bern, Abteilung Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (nachfolgend: EMF) aktualisierte auf gerichtliche Aufforderung hin mit Schreiben vom 25. Februar 2022 (pag. 866 ff.) den am 14. Januar 2021 zuhanden der Vorin- stanz beantworteten Fragenkatalog (pag. 641 ff.). Überdies legte sie die zum Be- schuldigten verfügbaren Akten BN 21579510 in Kopie bei (pag. 868-1070). Weiter reichte das Staatssekretariat für Migration, Direktionsbereich Asyl (nachfolgend: SEM) mit Schreiben vom 24. Februar 2021 den Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung ein (pag. 862 f.). Von Amtes wegen wurden sodann bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Strafakten BM 22 7020 ediert. Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1100 ff.). 4. Anträge der Parteien Generalstaatsanwalt F.________ stellte in der Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2022 namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1133.1 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 23. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen a. der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09./10.2020 in Bern z.N. von C.________ (Sachschaden: ca. CHF 100.00); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3 b. der Widerhandlung gegen das KStrG, angeblich begangen am 18.04.2020 in Bern durch un- anständiges Benehmen; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde a. des Diebstahls, mehrfach und teilweise als Versuch begangen,  am 14.04.2020 in Bern z.N. der G.________-Tankstelle (Deliktsbetrag: ca. CHF 740.00);  am 21.06.2020 in Bern z.N. der H.________ AG (Deliktsbetrag: ca. CHF 200.00);  am 09./10.07.2020 in Bern z.N. von C.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 450.00);  am 22.07.2020 in Bern z.N. I.________ und J.________ GmbH (Deliktsbetrag: ca. CHF 500.00);  am 22.07.2020 in Bern z.N. der K.________ (Versuch);  am 23.07.220 in Bern z.N. von L.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 300.00);  am 04.08.2020 in Bern z.N. von M.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 400.00);  am 11.09.2020 in N.________ z.N. von O.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 650.00); b. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen,  am 14.04.2020 in Bern z.N. der G.________-Tankstelle (Sachschaden ca. CHF 1’000.00);  am 21.06.2020 in Bern z.N. der H.________ AG (Sachschaden ca. CHF 1'000.00);  am 22.07.2020 in Bern z.N. der I.________ und J.________ GmbH (Sachschaden ca. CHF 4’500.00);  am 22.07.2020 in Bern z.N. der K.________ (Sachschaden ca. CHF 2’500.00);  am 23.07.2020 in Bern z.N. von L.________ (Sachschaden ca. CHF 500.00);  am 04.08.2020 in Bern z.N. von M.________ (Sachschaden ca. CHF 500.00);  am 11.09.2020 in N.________ z.N. der P.________ (Sachschaden ca. CHF 3’000.00); c. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen,  am 14.04.2020 in Bern z.N. der G.________-Tankstelle;  am 09./10.07.2020 in Bern z.N. von C.________;  am 22.07.2020 in Bern z.N. I.________ und J.________ GmbH;  am 11.09.2020 in N.________ z.N. der P.________; d. der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen, am 17.02.2020, 13.04.2020, 14.04.2020, 18.04.2020 sowie 22.07.2020; e. des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen,  am 13.04.2020 in Bern z.N. Q.________ GmbH (Deliktsbetrag CHF 7.00);  am 02.05.2020 in Bern z.N. von R.________ (Deliktsbetrag CHF 88.45);  am 25.07.2020 in Bern z.N. von R.________ (Deliktsbetrag CHF 2.95); 4  am 03.09.2020 in Bern z.N. der S.________ (Deliktsbetrag CHF 44.95); f. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach begangen,  am 18.06.2020 in Bern durch Anstalten treffen zum Verkauf von 1,6 g Haschisch;  am 23.07.2020 in Bern durch Anstalten treffen zum Verkauf von 5,5 Tabletten Ecstasy;  am 21./22.07.2020 in Bern durch Verkauf von insgesamt 5 g Marihuana an einen unbe- kannten Abnehmer;  in der Zeit von April 2020 bis Oktober 2020 in Bern und anderswo in der Region Bern durch Konsum einer unbekannten Menge von Marihuana, Haschisch und Kokain; g. der Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung (Fassung vom 17.04.2020), began- gen am 18.04.2020 in Bern durch  Missachtung des Verbots von Menschensammlungen von mehr als 5 Personen im öf- fentlichen Raum;  Nichteinhalten des Mindestabstandes von 2 Metern zwischen den einzelnen Personen; h. der Widerhandlung gegen das KStrG, begangen am 18.04.2020 in Bern durch Verweige- rung der Namensangabe; 3. der Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (Art. 69 StGB); 4. der Einziehung zur Vernichtung folgender Gegenstände (Art. 69 StGB): - ein Bolzenschneider - ein Geissfuss - eine viagraähnliche Flüssigkeit - ein Pfefferspray «D.________ II. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 8 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren zu vollziehen seien, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 144 Ta- gen; 2. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'350.00; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'250.00, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. 5 A.________ sei für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzu- ordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 2. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils (PCN-Nr. .________ und .________) zu erteilen. 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwältin B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1132.1 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23.02.2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ von den Anschuldigungen der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich began- gen am 09./10. Juli 2020 in Bern z.N. von C.________, der Widerhandlung gegen das KStrG, angeblich begangen am 18. April 2020 in Bern durch unanständiges Benehmen, freigesprochen wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. 3.3 und 8 AKS). 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1 des Diebstahls, mehrfach und teilweise als Versuch begangen 2.1.1 am 14. April 2020 in Bern, z.N. von G.________ T.________ GmbH (Ziff. I. 1.1 AKS); 2.1.2 am 21. Juni 2020 in Bern, z.N. der H.________ AG (Ziff. I. 1.2 AKS); 2.1.3 am 22. Juli 2020 in Bern, z.N. von I.________- und J.________ GmbH (Ziff. I. 1.4 AKS); 2.1.4 am 22. Juli 2020 in Bern, z.N. von K.________ (Ziff. I. 1.5 AKS); 2.1.5 am 4. August 2020 in Bern, z.N. von M.________ (Ziff. I. 1.7 AKS); 2.1.6 am 11. September 2020 in N.________, z.N. von O.________ (Ziff. I. 1.8 AKS); 2.2 der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 2.2.1 am 14. April 2020 in Bern, z.N. von G.________ T.________ GmbH (Ziff. 1.3.1 AKS); 2.2.2 am 21. Juni 2020 in Bern, z.N. der H.________ AG (Ziff. I. 3.2 AKS); 6 2.2.3 am 22. Juli 2020 in Bern, z.N. von I.________- und J.________ GmbH (Ziff. I. 3.4 AKS); 2.2.4 am 22. Juli 2020 in Bern, z.N. von K.________ (Ziff. I. 3.5 AKS); 2.2.5 am 4. August 2020 in Bern, z.N. von M.________ (Ziff. I. 3.7 AKS); 2.2.6 am 11. September 2020 in N.________, z.N. von P.________ (Ziff. I. 3.8 AKS); 2.3 des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 2.3.1 am 14. April 2020 in Bern, z.N. von G.________ T.________ GmbH (Ziff. I. 2.1 AKS); 2.3.2 am 22. Juli 2020 in Bern, z.N. von I.________- und J.________ GmbH (Ziff. I. 2.3 AKS); 2.3.3 am 11. September 2020 in N.________, z.N. von P.________ (Ziff. I. 2.4 AKS); 2.4 der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen in Bern am 17.02.2020, 13.04.2020, 14.04.2020, 18.04.2020, 22.07.2020 (Ziff. I. 4 AKS); 2.5 des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen 2.5.1. am 13. April 2020 in Bern, z.N. von Q.________ GmbH (Ziff. I. 6 AKS, ergänzt an HV pag. 676); 2.5.2. am 2. Mai 2020 in Bern, z.N. R.________ AG (Ziff. I. 6.1 AKS); 2.5.3. am 25. Juli 2020 in Bern, z.N. von R.________ AG (Ziff. 1.6.2 AKS); 2.5.4. am 3. September 2020 in Bern, z.N. S.________ (Ziff. I. 6.3 AKS); 2.6 der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach begangen 2.6.1. am 18. Juni 2020 in Bern durch das Anstalten treffen zum Verkauf von 1,6g Ha- schisch (Ziff. I. 5.1 AKS); 2.6.2. am 23. Juli 2020 in Bern durch das Anstalten treffen zum Verkauf von 5,5 Tabletten (Ziff. I. 5.1 AKS); 2.6.3. am 21./22. Juli 2020 in Bern durch Verkauf von insgesamt 5g Marihuana an einen unbekannten Abnehmer (Ziff. I. 5.1 AKS); 2.6.4. in der Zeit von April bis Oktober 2020 in Bern und anderswo in der Region Bern durch Konsum einer unbekannten Menge von Marihuana, Haschisch und Kokain (Ziff. I. 5.2 AKS); 2.7 der Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung 2 (Fassung vom 17.04.2020), begangen am 18. April 2020 in Bern durch 2.7.1 Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum (Ziff. I. 9 AKS); 2.7.2 Nichteinhalten des Mindestabstandes von 2 Metern zwischen den einzelnen Perso- nen (Ziff. I. 9 AKS); 2.8 der Widerhandlung gegen das KStrG, begangen am 18. April 2020 in Bern durch Verweige- rung der Namensabgabe (Ziff. I. 7 AKS) 7 3. das Regionalgericht Bern-Mitteilland die weiteren Verfügungen gemäss Ziffer IV seines Urteils er- liess. II. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf - des Diebstahls, angeblich begangen in der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2020 in Bern, z.N. von C.________, - des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2020 in Bern, z.N. von C.________, - des Diebstahls, angeblich begangen am 23. Juli 2020 in Bern, z.N. von L.________, - der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Juli 2020 in Bern, z.N. von L.________, - der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 11. September 2020 in N.________, z.N. der P.________. III. A.________ sei in Anwendung der Art. 22, 30, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 93, 103, 106, 139 Ziff. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 172ter), 144 Abs. 1,186 und 286 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c und g und 19a BetmG, Art. 7c Abs. 2 und 10f Abs. 2 Bst. a COVI D-19 Verordnung 2 (Stand 17.04.2020), Art. 12 und 15 KStrG, Art. 422 ff., 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 11 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Geldstrafe in der Höhe von 73 Tagessätzen zu einem Tagessatz à CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3. zu einer Busse von CHF 545.00; 4. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 5. A.________ sei eine Entschädigung zu entrichten für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten. IV. Weiter sei zu verfügen, 1. die viagraähnliche Flüssigkeit sei zu vernichten, 2. das erst- und das oberinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die einge- reichten Honorarnoten gerichtlich festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung ist vorab festzustellen, dass das vorinstanz- liche Urteil hinsichtlich der Freisprüche und deren Kostenfolgen (Ziff. I. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 706) sowie sämtlicher Schuldsprüche (Ziff. II. 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 706) in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Verfügungen betreffend Einziehung und Vernichtung (Ziff. IV.3. und IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709 f.). Von der Kammer zu überprüfen sind wegen der beschränkten Berufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft demnach die Strafzumessung (Sanktion gemäss Ziff. II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 708), die Landesverweisung (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709), die Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem SIS, die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend die Schuldsprüche (Verurteilung gemäss Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 708) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 708). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschul- digten in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezem- ber 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Nicht der Rechtskraft zugänglich und demnach ebenfalls von der Kammer zu überprüfen sind die Verfügungen betreffend die DNA (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 710) sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710). Der Berufung nicht zugänglich ist die vorinstanzliche Freilassung aus der Sicher- heitshaft (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der vorgenannten Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der ausschliesslichen Beru- fung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten des Beschuldig- ten abändern. II. Materielles 6. Sachverhalt / Beweiswürdigung / Rechtliche Würdigung Sämtliche Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwach- sen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und dessen treffender rechtlicher Subsumtion unter die re- levanten Gesetzesbestimmungen auszugehen. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung und Landesverweisung wird der massgebliche Sachverhalt an dieser Stelle noch- mals kurz zusammengefasst:  Am 17. Februar 2020 um ca. 22:15 Uhr versuchte der Beschuldigte auf der Schützenmatte in Bern zunächst, sich von einer Polizeikontrolle zu entfernen. Als die Beamten ihn festhielten, versuchte er sich loszureissen. Der Beschuldi- ge musste deshalb zu Boden geführt werden, worauf er seine Arme blockierte 9 und dadurch das Anbringen der Handfesseln massiv erschwerte. Der Beschul- digte verhinderte und verzögerte damit die polizeiliche Kontrolle (pag. 146 ff.).  Am 13. April 2020 um 20:52 Uhr behändigte der Beschuldigte im Bahnhof Bern eine Packung Tabak im Wert von CHF 7.00 aus der Verkaufsauslage der Q.________ GmbH und rannte, ohne die Ware zuvor zu bezahlen und um die- se später für sich oder andere zu verwenden, in Richtung Bollwerk davon. Eine Polizeipatrouille eilte dem Beschuldigten nach und konnte ihn einholen. Durch Versteifen der Arme widersetzte sich der Beschuldigte seiner Verhaftung (pag. 155 ff.).  Am 14. April 2020 um ca. 00:40 Uhr versuchte der Beschuldigte zusammen mit U.________ mit einem von zu Hause mitgeführten Brecheisen zunächst die Haupteingangstür der G.________-Tankstelle an der V.________ (Strasse) .________ in Bern aufzubrechen. Als dies misslang, schlug der Beschuldigte mit dem Brecheisen eine Scheibe des Gebäudes ein, wobei ein Sachschaden von ca. CHF 1'000.00 entstand. Anschliessend betrat er ohne Berechtigung die Liegenschaft und behändigte aus den Verkaufsregalen diverse Packungen Zi- garetten, Alkoholika und Desinfektionsmittelflaschen im Gesamtwert von CHF 740.55, um diese später für sich oder andere zu verwenden. Er übergab einen Teil des Deliktsguts U.________ und verliess zusammen mit diesem die Ört- lichkeit. Kurze Zeit später konnte der Beschuldigte durch die Polizei in unmittel- barer Nähe zum Tatort entdeckt werden. Im Zuge der Festnahme widersetzte er sich dem Anlegen der Handfesseln durch Wegziehen der Arme (pag. 108 ff.).  Am 18. April 2020 um 00:17 Uhr hielt sich der Beschuldigte beim Baldachin am Bahnhof Bern – entgegen den Bestimmungen der damals gültigen Fassung der Covid-19 Verordnung 2 – in einer Gruppe von sechs Personen auf und hielt den Mindestabstand von zwei Metern nicht ein. Bei der anschliessenden Poli- zeikontrolle weigerte er sich zunächst, den Funktionären seinen Namen be- kanntzugeben und versuchte sich hernach durch Flucht der Kontrolle zu ent- ziehen, woraufhin er nach Zurufen «Stopp Polizei» angehalten werden konnte. Er verhielt sich renitent, aggressiv, versperrte seine Arme und folgte den poli- zeilichen Anweisungen nicht, sodass er in Handfesseln gelegt werden musste (pag. 151 ff.).  Am 2. Mai 2020 um ca. 16:20 Uhr nahm der Beschuldigte in der R.________- Filiale am W.________ .________ in Bern alkoholische Getränke im Wert von CHF 85.45 aus der Verkaufsauslage und verliess den Laden, ohne die Waren zu bezahlen, um diese später für sich oder andere zu verwenden (pag. 324 ff.).  Am 18. Juni 2020 um ca. 15:05 Uhr versuchte der Beschuldigte im Bereich X.________ (Strasse)/Y.________ in Bern einem zivil gekleideten Polizisten 1,6 Gramm Haschisch zum Preis von CHF 30.00 zu veräussern (pag. 351 ff.).  Am 21. Juni 2020 um ca. 02:45 Uhr schlug der Beschuldigte mit einer von zu Hause mitgeführten Axt die Scheibe eines Selecta-Automaten bei der Tramhal- testelle Z.________ ein, wobei ein Sachschaden von CHF 993.40 entstand. Anschliessend entnahm er dem Automaten Lebensmittel im Gesamtwert von 10 CHF 180.20, um diese später für sich oder andere zu verwenden. Einige Stun- den später – nach seiner Entlassung aus der vorläufigen Festnahme – kehrte er zum Tatort zurück und entwendete weitere Getränke im Wert von insgesamt CHF 10.00 (pag. 164 ff., 394 ff.).  Am 9./10. Juli 2020 zwischen ca. 22:00 Uhr und 02:00 Uhr öffnete der Beschul- digte die gekippte Balkontür der Wohnung von C.________ an der AA.________ (Strasse) .________ in Bern und betrat die Räumlichkeiten ohne Berechtigung. Anschliessend behändigte er diverse Effekten und Wertsachen der Geschädigten im Wert von insgesamt CHF 450.00, um diese später für sich oder andere zu verwenden und entfernte sich von Tatort (pag. 430 ff.).  Am 21./22. Juli 2020 veräusserte der Beschuldigte im Hauptbahnhof in Bern fünf Gramm Marihuana für CHF 50.00 an einen unbekannten Abnehmer (pag. 217 ff.).  Am 22. Juli 2020 um ca. 03:40 Uhr schlug der Beschuldigte mit einem vor Ort behändigten Sonnenschirmsockel sowie einem Fahrradsattel die Scheibe des Geschäfts der I.________- und J.________ GmbH an der AB.________ (Gas- se) .________ in Bern ein, wodurch ein Sachschaden von CHF 4'500.00 ent- stand. In der Folge griff er ohne Berechtigung mit seinem Arm durch das Loch in die Verkaufsräumlichkeiten des Geschäfts, nahm mehrere Schmuckstücke im Gesamtwert von CHF 500.00 aus der Auslage, um diese später für sich oder andere zu verwenden und verliess die Örtlichkeit (pag. 180 ff.).  Wenig später, am 22. Juli 2020 um ca. 04:30 Uhr, schlug der Beschuldigte mit dem vor Ort behändigten Sonnenschirmsockel die Scheibe des K.________ an der AB.________ (Gasse) .________ in Bern ein, wodurch ein Sachschaden von CHF 2'500.00 entstand. Es gelang ihm hierbei jedoch nicht wie beabsich- tigt, Gegenstände aus der Schaufensterauslage zu behändigen, um diese später für sich oder andere zu verwenden. Unmittelbar nach der Tat konnte der Beschuldigte durch eine Polizeipatrouille in der AC.________ entdeckt werden. Als diese ihn anhalten wollte, versuchte er sich seiner Festnahme durch eine Flucht zu Fuss zu entziehen (pag. 180 ff.).  Am 23. Juli 2020 zwischen ca. 16:30 und 18:30 Uhr schlug der Beschuldigte zusammen mit AD.________ auf unbekannte Art und Weise die hintere rechte Scheibe des auf einem Parkplatz an der AE.________ (Strasse) in Bern abge- stellten Personenwagens von L.________ ein, wobei ein Sachschaden von CHF 500.00 entstand. In der Folge behändigten die beiden aus dem Innern des Fahrzeugs eine Handtasche samt Inhalt im Wert von insgesamt CHF 305.00, um die Sachen später für sich oder andere zu verwenden und entfernten sich vom Tatort. Weiter führte der Beschuldigte 5 ½ Tabletten Ecstasy mit sich, die er an unbekannte Dritte veräussern wollte (pag. 19 ff., 217 ff.).  Am 25. Juli 2020 um ca. 15:30 Uhr nahm der Beschuldigte in der R.________- Filiale am W.________ .________ in Bern eine Flasche Weisswein im Wert von CHF 2.95 aus der Verkaufsauslage und verliess den Laden, ohne die Waren zu bezahlen, um diese später für sich oder andere zu verwenden (pag. 343 f.). 11  Am 4. August 2020 zwischen ca. 20:10 Uhr und 22:00 Uhr schlug der Beschul- digte zusammen mit einem unbekannten Mittäter auf unbekannte Art und Wei- se die beifahrerseitige Scheibe des im AF.________ an der AG.________ (Gasse) .________ in Bern abgestellten Personenwagens von AH.________ ein, wodurch ein Sachschaden von CHF 500.00 entstand. In der Folge behän- digten sie aus dem Innern des Fahrzeugs diverse Gegenstände im Wert von insgesamt CHF 398.00, um die Sachen später für sich oder andere zu verwen- den und entfernten sich vom Tatort (pag. 360 ff.).  Am 3. September 2020 um ca. 16:00 Uhr nahm der Beschuldigte in der S.________ einen Pullover im Wert von CHF 44.95 an sich und verliess das Verkaufsgeschäft, ohne die Ware zu bezahlen, um diese hernach für sich selbst oder andere zu verwenden (pag. 358 f.).  Am 11. September 2020 zwischen ca. 17:05 Uhr und 18:00 Uhr brach der Be- schuldigte mithilfe eines mitgeführten Flachwerkzeugs das Küchenfenster der Wohnung von O.________ am AI.________ .________ in N.________ (P.________) auf, wobei an einem Radiator im Innern ein Sachschaden von CHF 3'000.00 entstand. Anschliessend stieg er ohne Berechtigung durch das geöffnete Küchenfenster in die Wohnung und behändigte Kopfhörer sowie eine Fotokamera im Gesamtwert von CHF 659.00, um die Sachen später für sich oder andere zu verwenden und entfernte sich vom Tatort (pag. 380 f.).  Zudem konsumierte der Beschuldigte im Zeitraum von April bis Oktober 2020 in der Region Bern gelegentlich Marihuana, Haschisch und Kokain, wobei er im Zuge von Polizeikontrollen resp. Festnahmen mehrere Male positiv auf Betäu- bungsmittel getestet wurde resp. solche mit sich führte (pag. 113, 161 ff., 164 ff.). III. Strafzumessung 7. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0] misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkompo- nenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Straf- empfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 12 8. Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten über- steigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des Bundesge- richts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Seit BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen jedoch nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheits- strafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Gelds- trafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 13 Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausge- sprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Allgemein ist bei der Strafzumessung resp. Gesamtstrafenbildung vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Ein- satzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, in- dem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weite- ren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jewei- ligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; Urteil des Bun- desgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in wel- chem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstra- fen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit be- urteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Straf- schärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Fest- legung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täter- komponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2). 9. Keine retrospektive Konkurrenz Der Beschuldigte hat seit seiner Haftentlassung nach dem erstinstanzlichen Urteil bereits wieder mehrfach delinquiert und ist dafür auch bereits rechtskräftig verurteilt und bestraft worden, hauptsächlich mit Bussen. In zwei Fällen ist er jedoch auch zu einer (bedingten) Geldstrafe von 3 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer (beding- ten) Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt worden (S. 190 f. der bei der EMF edierten Akten, pag. 1064 f., und bei der Staatsanwaltschaft edierte Akten BM 22 7020). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz (MATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Ob überhaupt eine Zusatzstrafe aus- zusprechen ist, d.h. ob Art. 49 Abs. 2 StGB überhaupt zur Anwendung gelangt oder nicht, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfah- ren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist abzustellen, auch wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. 14 die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massge- bend (BGE 138 IV 3.4.2 f.). Vorliegend hat das erstangerufene Gericht, das Regionalgericht Bern-Mitteland, am 23. Februar 2021 den relevanten Erstentscheid gefällt. Dass dieser noch nicht rechtskräftig ist, ist nach dem Vorerwähnten irrelevant. Die neuen Straftaten sind allesamt nach diesem Datum begangen worden. Es handelt sich somit nicht um ei- nen Fall der retrospektiven Konkurrenz. Die vorerwähnt ausgesprochenen Gelds- trafen sind im vorliegenden Verfahren daher nicht in die Strafzumessung einzube- ziehen. 10. Methodik, Strafrahmen und Strafart 10.1 Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist wegen folgenden rechtskräftigen Schuldsprüchen zu bestra- fen: - Diebstahl, mehrfach begangen in acht Fällen, wovon ein Versuch, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB); - Sachbeschädigung, mehrfach begangen in sieben Fällen, bedroht mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 StGB); - Hausfriedensbruch, mehrfach begangen in vier Fällen, bedroht mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB); - Widerhandlungen gegen das BetmG (ein Verkauf, zweimal Anstaltentreffen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG); - Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen in fünf Fällen, bedroht mit Geldstrafe bis 30 Tagessätzen (Art. 286 StGB); - geringfügiger Diebstahl, mehrfach begangen in vier Fällen, bedroht mit Busse (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB); - Konsum von Betäubungsmitteln, mehrfach begangen, bedroht mit Busse (Art. 19a Ziff. 1 BetmG); - Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung 2 (in der Fassung vom 17. April 2020), mehrfach begangen in zwei Fällen, bedroht mit Busse (Art. 7c Abs. 2 und 10f Abs. 2 Bst. a Covid-19 Verordnung 2); - Widerhandlung gegen das KStrG, bedroht mit KBusse (Art. 15 KStrG). 10.2 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Hinsichtlich der Wahl der Strafart ist in Anbetracht der nachfolgend konkret zu be- gründenden Strafhöhen in Bezug auf den mehrfachen Diebstahl, die mehrfache Sachbeschädigung, den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie die mehrfachen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (ausser Konsumhandlungen) grundsätzlich sowohl das Ausfällen einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe mög- lich. Vom Primat der Geldstrafe – wie voranstehend erwähnt – darf in solchen Kon- stellationen jedoch nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Frei- 15 heitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finan- zieller Hinsicht uneinbringlich ist. Vorliegend kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte trotz zahlreicher Festnahmen durch die Polizei resp. mehrfache Polizeihaft nicht von seinem delinquenten Verhalten abbringen liess. Erst mit seiner Versetzung in die Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft konnte seine deliktische Tätigkeit vorübergehend unterbrochen werden. Nach seiner Haftentlassung delin- quierte der Beschuldigte jedoch unbeirrt weiter. Selbst das erstinstanzliche Urteil hielt ihn nicht davon ab, weiterhin Straftaten zu begehen. Das erste aktenkundige, kleinere Delikt nach dem erstinstanzlichen Urteil und der Haftentlassung erfolgte bereits am 6. April 2021 (Benützung des öffentlichen Verkehrs ohne Fahrausweis). Im Jahre 2021 folgen noch drei weitere Vorfälle (Eigenkonsum Cannabis, Missach- tung Anordnungen SBB Transportpolizei, unbefugter Besitz von rezeptpflichtigen Medikamenten). Am 14. Januar 2022 verstiess der Beschuldigte sodann gegen ein bestehendes Hausverbot des Lebensmittelgeschäfts AJ.________, wobei es auch zu Tätlichkeiten gegenüber dem Inhaber kam. Am 3. Februar 2022 missachtete er sodann ein gültiges Hausverbot des AK.________ in Bern (bei der Staatsanwalt- schaft edierte Akten BM 22 7020). In diesem Verhalten manifestiert sich eine hart- näckige Unbelehrbarkeit und Dreistigkeit des Beschuldigten. In der Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann unverblümt zu Protokoll, dass er sich das Geld für den Lebensunterhalt auch in Zukunft auf delik- tische Art und Weise beschaffen werde, wenn er dies für notwendig erachte (vgl. Protokoll S. 15 Z. 1 ff., pag. 1110). Überdies besteht zwischen den Diebstählen, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen ein enger Konnex. In Überein- stimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erscheint deshalb einzig eine Frei- heitsstrafe sachgerecht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (S. 66 f. des erstinstanz- lichen Urteils, pag. 787 f.). Für die acht (nicht geringfügigen) Diebstähle, die sieben Sachbeschädigungen, die vier Hausfriedensbrüche und die drei Widerhandlungen gegen das BetmG (ohne die Konsumwiderhandlungen) sind deshalb je Freiheitsstrafen auszusprechen und hernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Der ordentliche Strafrahmen für den Diebstahl als schwerstes Delikt ist mit Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu Frei- heitsstrafe von fünf Jahren bedroht (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der ordentliche Straf- rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Es bedarf gewichtiger Umstände, die das Verschulden als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, damit die Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche sind im vorliegenden Fall zu verneinen. Für die Hinderung einer Amtshandlung kommt von vornherein nur eine Geldstrafe in Frage. Der Strafrahmen beträgt drei bis 30 Tagessätze Geldstrafe (Art. 286 i.V.m. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die weiteren Delikte sind von Gesetzes wegen mit Busse zu ahnden, welche bis zu CHF 10'000.00 betragen kann (Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch diese sind zu einer Gesamtbusse zu asperieren. 16 Diebstahl ist mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe das abs- trakt schwerste Delikt. Innerhalb der Gruppe Diebstahlsdelikte erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Anbetracht des objektiven Deliktsbetrags den Diebstahl vom 14. April 2020 zum Nachteil der G.________ T.________ GmbH als das schwerste Delikt, sodass die hierfür nachfolgend auszufällende Stra- fe die Einsatzstrafe bildet (vgl. auch S. 66 f. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 787 f.). 11. Einsatzstrafe: Diebstahl z.N. G.________ T.________ GmbH 11.1 Objektive Tatkomponente Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist das Vermögen bzw. die Verfü- gungsmacht des Berechtigten über die Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 139 StGB). Der Beschuldigte brach zusammen mit U.________ in den frühen Morgenstunden des 14. April 2020 in den Tankstellen-Shop AL.________ der G.________ T.________ GmbH in Bern ein und behändigte 59 Packungen Zigaretten, zwei grosse Flaschen Jägermeister und 43 Fläschchen Desinfektionsmittel im Gesamtwert von CHF 740.00. Gemäss Richtlinien des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS-Richtlinien] ist bei einem Einbruchsdiebstahl in der Nacht in ein leerstehen- des, abgelegenes Geschäft mit einem erbeuteten Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 und einem mittelgrossen Sachschaden (Sachbeschädigung im Referenzsachver- halt nicht eingeklagt) von 90 Strafeinheiten auszugehen (S. 47 VBRS-Richtlinien). Der Deliktsbetrag ist vorliegend im Vergleich zu demjenigen gemäss erwähntem Referenzsachverhalt um einiges tiefer. Verwerflichkeit des Handelns Im Rahmen der Bestimmung der Verwerflichkeit des Handels des Beschuldigten ist insbesondere massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen. Die Kammer stellt fest, dass die Tat vorliegend nicht von einer besonders raffinierten Vorgehensweise zeugt. Dennoch ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass sie nicht spontan erfolgte, sondern geplant war. So nahm der Beschuldigte von zu Hause einen Geissfuss mit, den er als Einbruchswerkzeug zu benutzen beabsichtigte, um sich damit Zutritt in das verschlossene Gebäude zu verschaffen. Hierfür begab er sich zum ca. 25 Gehminuten entfernten Tankstellen- shop. Zunächst misslang es ihm zwar, die Haupteingangstür aufzubrechen. Der Beschuldigte liess sich dadurch aber nicht etwa von der Fortsetzung der Tat abhal- ten, sondern schlug daraufhin eine Scheibe des Gebäudes ein, um ins Innere zu gelangen. In der Folge betrat er alleine die Liegenschaft und übergab einen Teil des Deliktsguts seinem draussen stehenden Mittäter. Nach seiner Festnahme er- gab der Betäubungsmittelvortest sodann ein positives Resultat auf THC und Kokain (vgl. pag. 113). Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs, die Beteiligung ei- ner weiteren Person am Delikt sowie die Tatbegehung unter Betäubungsmittelein- fluss indizieren eine erhöhte Verwerflichkeit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2018, N 107 ff. zu Art. 47). Im Gegensatz zum Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien stand 17 das Gebäude sodann nicht leer. Die Liegenschaft befindet sich unmittelbar neben einem Wohnblock und die Zapfsäulen der Tankstelle sind auch in der Nacht durch- gehend in Betrieb. Das Risiko, bei der Tatausführung entdeckt zu werden, war deshalb signifikant. Das geplante und gewagte Vorgehen war von einer gewissen kriminellen Energie getragen, was ebenfalls verschuldenserhöhend zu berücksich- tigen ist. In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden je- doch insgesamt nach wie vor als leicht zu bezeichnen. 11.2 Subjektives Tatverschulden Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte beging die Tat direktvorsätzlich. Zum Motiv gab er an, es sei ihm um die Beschaffung von Tabak gegangen (vgl. pag. 129 Z. 44 ff.). Er entwendete indessen neben 59 Packungen Zigaretten auch Alkoholika und eine grosse Anzahl Desinfektionsflaschen. Die Vielzahl gleichartiger Waren sollte offensichtlich nicht (nur) für den Eigenbedarf beschafft werden. Lebensnah ist davon auszugehen, dass mindestens ein Teil des Deliktsguts auch dem Wiederverkauf resp. als Tauschgegenstand hätte dienen sollen. Die Tat erfolgte somit aus rein egoistischen Gründen und ohne, dass der Beschuldigte in einer finanziellen Notlage gewesen wäre. Dies ist bei Einbruchdiebstählen jedoch nicht ungewöhnlich und daher neu- tral zu werten. Vermeidbarkeit Beim Beschuldigten wurde nach der Tat der Konsum von Kokain und Marihuana nachgewiesen (Kopie des Drogenschnelltests, pag. 118). Mit der Vorinstanz ist je- doch festzuhalten, dass sein Verhalten zum Tatzeitpunkt nicht den Schluss zulässt, er sei bei der Tatbegehung in einem solchen Mass intoxikiert gewesen, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre (S. 69 des erstin- stanzlichen Urteils, pag. 790). Der Beschuldigte beging seine Tat zielgerichtet und in Kooperation mit einem Komplizen. Eine relevante kognitive Beeinträchtigung ist hierbei nicht ersichtlich. Er hätte sich jederzeit ohne Weiteres normgetreu verhalten können. Für eine gegenteilige Annahme lassen sich in den Akten keine Anhalts- punkte finden. 11.3 Fazit Insgesamt wiegt das Tatverschulden – in Relation zum weiten Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – immer noch leicht. Unter Berücksich- tigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vor- instanz eine Strafe von 60 Tage Freiheitsstrafe als angemessen. 12. Asperation für die weiteren Delikte 12.1 Weitere Diebstähle Der Beschuldigte machte sich in sieben weiteren Fällen des Diebstahls strafbar. Mit Verweis auf die VBRS-Richtlinien und unter Einbezug der hiervor gemachten Aus- führungen ergeben sich für die weiteren Delikte folgende Strafen: 18 Beim Diebstahl aus dem Selecta-Automaten an der Tramhaltestelle Z.________ in Bern am 21. Juni 2020 (vgl. Ziff. 1.2 AKS) betrugt der Wert des erbeuteten Delikts- guts zwar lediglich CHF 190.20, mithin ein geringfügiger Betrag. Der Vorsatz des Beschuldigten umfasste jedoch gemäss rechtskräftig festgestelltem Sachverhalt ei- nen höheren Deliktsbetrag. Zudem kehrte er kurz nach seiner Entlassung aus der Polizeihaft zum Tatort zurück und bediente sich abermals aus demselben, bereits aufgebrochenen Automaten. Der Beschuldigte führte zur Tatbegehung zudem eine Axt mit sich. Insgesamt lässt sich aus diesen Umständen eine nicht unerhebliche Dreistigkeit schliessen, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Der Beschul- digte handelte aus rein egoistischen Motiven und hätte sich ohne Weiteres normge- treu verhalten können. Dies ist hingegen neutral zu werten. Zudem wurde er an- lässlich seiner Festnahme positiv auf THC und Benzodiazepine getestet, wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, dass damit seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre (Kopie des Drogenschnelltests, pag. 170; S. 70 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 791). Insgesamt wiegt das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten in Anbetracht des weiten Strafrahmens nach wie vor leicht. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen als angemessen. Diese wird zu ⅔, ausmachend 25 Tage, zur Einsatzstrafe asperiert. Der Diebstahl zum Nachteil der I.________- und J.________ GmbH am 22. Juli 2020 (vgl. Ziff. 1.4 AKS) betrifft eine Geschäftsliegenschaft. Der Deliktsbetrag war mit CHF 500.00 zudem nicht sonderlich hoch. Der Beschuldigte benötigte jedoch zahlreiche Versuche an mehreren Stellen des Schaufensters, um schliesslich an die Waren in der Auslage zu gelangen. Darin zeigt sich eine gewisse Zielstrebigkeit und Ausdauer, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, was jedoch neutral zu werten ist. In Bezug auf die Vermeidbarkeit ist festzuhalten, dass beim Beschuldig- ten nach der Tat der Konsum von Marihuana und Benzodiazepinen nachgewiesen wurde (vgl. pag. 185). Eine Bestätigung des Vortests resp. eine Quantifizierung der wirksamen Betäubungsmittelmenge im Blut fand jedoch nicht statt. Es bestehen ebenfalls keine anderweitigen Hinweise auf eine massgebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen als angemessen. Diese wird mit 35 Tagen asperiert. Beim Diebstahl zum Nachteil des K.________ am 22. Juli 2020 (vgl. Ziff. 1.5 AKS) blieb es beim Versuch. Nachdem es dem Beschuldigten nicht gelungen war, mit ei- nem Sonnenschirmsockel das Schaufenster einzuschlagen, liess er von seinem Vorhaben ab, was strafmildernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus einem rein egoistischen Motiv und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was jedoch neutral zu werden ist. Für dieses Delikt ist eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen angemessen zu betrachten. Diese wird mit 26 Tagen zur Einsatzstrafe asperiert. Im Rahmen des Diebstahls zum Nachteil von C.________ vom 9./10. Juli 2020 (vgl. Ziff. 1.3 AKS) erlangte der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von CHF 450.00, was deutlich tiefer als der Deliktsbetrag gemäss Referenzsachverhalt ist. Demge- genüber ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass der Beschuldigte in die pri- vate Wohnung der Geschädigten eingedrungen ist, um den Diebstahl zu begehen. 19 Er handelte direktvorsätzlich, aus einem rein egoistischen Motiv und hätte sich oh- ne Weiteres normgetreu verhalten können, was jedoch neutral zu werten ist. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen hierfür als angemessen. Diese wird mit 60 Tagen asperiert. Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil von O.________ am 11. September 2020 (vgl. Ziff. 1.8 AKS) kann vollumfänglich auf das voranstehend Ausgeführte verwie- sen werden. Auch hier ist eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen angemessen. Diese wird ebenfalls mit 60 Tagen asperiert. Beim Diebstahl aus dem Fahrzeug der Geschädigten L.________ am 23. Juli 2020 (vgl. Ziff. 1.6 AKS) erreichte das Deliktsgut einen Wert von CHF 305.00 Das objek- tive Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich, aus einem rein egoistischen Motiv und hätte sich ohne Weiteres norm- getreu verhalten können, was neutral zu werden ist. Eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen ist angemessen. Diese wird mit 30 Tagen asperiert. Im Gegensatz zur eben erwähnten Tat liegt der Deliktsbetrag beim Diebstahl aus dem Fahrzeug der Geschädigten AH.________ am 4. August 2020 (vgl. Ziff. 1.7 AKS) mit CHF 398.00 leicht höher. Verschuldenserhöhend ist das planende Verhal- ten des Beschuldigten zu werten, wonach er in der be- und überwachten Parking- Garage die Örtlichkeit dergestalt auskundschaftete, dass er nicht von den Überwa- chungskameras gefilmt würde. Im Vergleich zu einem öffentlichen Aussenparkplatz geniesst eine private, teurere Parking-Garage bei den Kunden bezüglich Sicherheit zudem ein grösseres Vertrauen. Das objektive Tatverschulden wiegt daher schwe- rer als beim Diebstahl zum Nachteil der Geschädigten L.________. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich, aus einem rein egoistischen Motiv und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was neutral zu werten ist. Eine Frei- heitsstrafe von 50 Tagen ist deshalb angemessen. Diese wird mit 35 Tagen aspe- riert. 12.2 Hausfriedensbrüche Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre (zum Ganzen: BSK StGB-DELON/RÜDY, a.a.O., N 1 zu Art. 186 mit Hinweisen). Die Privatwohnung stellt hierbei einen besonders sensiblen Raum des Privatbereichs dar. Die Verletzung des Hausfriedens wiegt bei Wohnliegenschaften deshalb un- gleich schwerer als bei gewerblich genutzten Gebäuden. Die vorliegenden Hausfriedensbrüche stellen Begleitdelikte zu den ebenfalls zu be- strafenden Diebstählen dar und hängen mit diesen eng zusammen. Aus diesem Grund sind sie in den durch die Kammer zu beurteilenden Fällen – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – lediglich mit der Hälfte zu asperieren. Dringt der Täter in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers un- befugt in die Räumlichkeiten ein, sehen die VBRS-Richtlinien eine Bestrafung mit 40 Strafeinheiten vor (S. 49). Im Rahmen der zwei Einbruchdiebstähle zum Nach- teil von C.________ (vgl. Ziff. 2.2 AKS) und O.________ (vgl. Ziff. 2.4 AKS) drang 20 der Beschuldigte in bewohnte Liegenschaften ein. Er ist dabei jedoch nicht auf die Geschädigten gestossen, mit anderen Worten in deren Unwissen und nicht in ag- gressiver Weise gegen deren Widerstand in die Wohnung eingedrungen. Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich, aus dem rein egoistischen Motiv, vor Ort Diebstähle zu begehen, und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten kön- nen. Dies ist jedoch neutral zu werten. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Beschuldigte für diese beiden Hausfriedensbrüche mit je 30 Tagen Freiheits- strafe zu bestrafen. Diese werden mit je 15 Tagen asperiert. Missachtet der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot, sind gemäss VBRS- Richtlinien 15 Strafeinheiten vorgesehen (S. 49). Zum Zwecke des Einbruchs ver- letzte der Beschuldigte den geschützten Bereich der Verkaufsgeschäfte der G.________ T.________ GmbH (vgl. Ziff. 1.1 AKS) und der I.________- und J.________ GmbH (vgl. Ziff. 1.4 AKS). Das Eindringen in die Geschäftsliegen- schaften erfolgte zwar zu einem Zeitpunkt, als diese nicht bedient waren, jedoch er- folgte das Eindringen mit erheblicher Gewalt, um die baulichen Sicherheitsmass- nahmen zu überwinden (Türschloss, gehärtetes Glas). Dies ist leicht verschulden- serhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus dem rein egoistischen Motiv, vor Ort Diebstähle zu begehen und er hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können. Dies ist als neutral zu werten. Für die Hausfriedensbrüche in diesen beiden Fällen erscheint der Kammer eine Freiheits- strafe von je 20 Tagen, asperiert mit je 10 Tagen, als angemessen. 12.3 Sachbeschädigungen Schutzzweck von Art. 144 StGB ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschafts- macht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, a.a.O., N 2 zu Art. 144). Nach den VBRS-Richtlinien richtet sich die Strafhöhe sodann nach dem Schadensbetrag, wobei für einen Sachschaden von knapp über CHF 300.00 15 Strafeinheiten vorgesehen sind. Die durch den Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen stellen – wie die Hausfriedensbrüche – ebenfalls eng mit den Diebstählen zusammenhängende Be- gleitdelikte dar. Aus diesem Grund sind sie entgegen der Vorinstanz jeweils ledig- lich zur Hälfte zu asperieren. Die Kammer hält fest, dass sich die nachfolgend auszufällenden Strafen betreffend die sieben Fälle von Sachbeschädigung primär an der Höhe des eingetretenen Sachschadens orientieren. Dies, zumal der Beschuldigte in keinem der Fälle be- sondere Anstrengungen unternahm, um einen Sachschaden herbeizuführen. Er nahm entsprechende Beschädigungen vielmehr als Mittel zum Zweck bzw. zur Be- gehung der Einbruchdiebstähle hin. Zudem handelte er stets vorsätzlich und aus egoistischem Interesse, was neutral zu werten ist. Besondere verschuldenser- höhende- oder mindernde Umstände liegen nicht vor. Daraus ergeben sich folgen- de Freiheitsstrafen: Für die Sachbeschädigungen zum Nachteil der G.________ T.________ GmbH (Ziff. 3.1 AKS) sowie zum Nachteil der H.________ AG (Ziff. 3.2 AKS) in der Höhe 21 von je CHF 1'000.00 erscheint eine Freiheitsstrafe von je 20 Tagen, asperiert mit je 10 Tagen, als angemessen. Für die Sachbeschädigung zum Nachteil der I.________- und J.________ GmbH (Ziff. 3.4 AKS) in der Höhe von CHF 4'500.00 erscheint eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen, asperiert mit 20 Tagen, als angemessen. Für die Sachbeschädigung zum Nachteil des K.________ (Ziff. 3.5 AKS) in der Höhe von CHF 2'500.00 erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Tage, asperiert mit 15 Tagen, angemessen. Für die Sachbeschädigungen zum Nachteil von L.________ (Ziff. 3.6 AKS) und zum Nachteil von AH.________ (Ziff. 3.7 AKS) in der Höhe von je CHF 500.00 er- scheint eine Freiheitsstrafe von je 15 Tagen, asperiert mit je 8 Tagen, als ange- messen. Für die Sachbeschädigung zum Nachteil der P.________ (Ziff. 3.8 AKS) in der Höhe von CHF 3'000.00 erscheint eine Freiheitsstrafe von 35 Tagen, asperiert mit 18 Tagen, als angemessen. 12.4 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die VBRS-Richtlinien sehen für Verstösse gegen das BetmG im Bereich des Betäubungsmittelhandels 1-5 Strafeinheiten für Haschisch resp. Marihuana bis 100 Gramm und 1-10 Strafeinheiten für 1-40 Stück Ecstasy vor (S. 26). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte Anstalten getroffen, 1,6 Gramm Ha- schisch (vgl. Ziff. 5.1a AKS) und 5 ½ Stück Ecstasy (vgl. Ziff. 5.1b AKS) zu verkau- fen. Zudem hat er 5 Gramm Marihuana verkauft (vgl. Ziff. 5.1c AKS). Die Kammer hält hierfür insgesamt eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen, praxisgemäss zu ⅔ aspe- riert, ausmachend 4 Tage, als angemessen. 12.5 Fazit Asperation In Anbetracht sämtlicher Delikte hält die Kammer nach Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als ange- messen. 13. Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 794 f.). Demnach wurde der Be- schuldigte am .________ in Eritrea geboren, wo er auch aufwuchs. Er besuchte dort die Schule bis zur .________. Klasse. Sein Vater ist nach den Auskünften des Beschuldigten verstorben. Seine Mutter ist bereits im Jahr .________ in die Schweiz geflüchtet. Am .________ kam der Beschuldigte zusammen mit seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Seit dem .________ verfügt er hier über eine Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz setzte der Beschuldigte den Schulbesuch ab der .________. Klasse fort. Nach Ab- solvierung eines .________. Schuljahres begann er im Sommer .________ eine Lehre als AM.________ mit Fachrichtung AN.________. Diese habe ihm aber nicht gefallen. Seit Februar .________ soll sich dann seine psychische Befindlichkeit aus ungeklärten Gründen verschlechtert haben, wobei er im Lehrbetrieb und in der Be- 22 rufsschule fehlte. Nachdem er in der Folge die Lehrabschlussprüfungen nicht be- standen hatte, brach er die Lehre ab resp. wurde das Lehrverhältnis per April .________ aufgelöst (pag. 653). Seither ist der Beschuldigte arbeitslos, wobei er bereits seit Juni 2016 durch die Sozialhilfe unterstützt wird. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Täterkomponenten soweit neutral zu gewichten sind (S. 73 f. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 794 f.). Seit dem erstinstanzlichen Urteil haben sich aber weitere Entwicklungen ergeben: Nach seiner Haftentlassung hat der Beschuldigte bereits wieder mehrfach delin- quiert, letztmals am 3. Februar 2022. Der letzte Strafbefehl datiert vom 14. März 2022 und wurde dem Beschuldigten am 30. März 2022 polizeilich zugestellt, wobei er in der Folge keine Einsprache dagegen erhob (bei der Staatsanwaltschaft edier- te Akten BM 22 7020). Der Beschuldigte scheint komplett unbelehrbar zu sein und sich durch staatliche Interventionen nicht beeindrucken zu lassen. Seine Einsichts- losigkeit ist ausgeprägt. Die neuerlichen Delikte – Hausfriedensbruch, Widerhand- lung gegen das BetmG, Renitenz gegenüber Behörden resp. Sicherheitspersonal – sind einschlägig. Am 14. Januar 2022 ist der Beschuldigte auch erstmals gegen ei- ne Privatperson tätlich geworden (vgl. BM 22 7020). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen zwar teilweise Eingeständnisse machte, jedoch nicht von einem vollumfänglichen Geständnis gesprochen werden kann. Er zeigte weder Reue und noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Seine fragmentarische Kooperationsbereitschaft führt deshalb nur in geringem Masse zu einer Strafreduktion. Gestützt auf die hartnäckige Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, die sich u.a. in der neuerlichen Delinquenz widerspiegelt, und unter Berücksichtigung einer gewissen Geständnisbereitschaft ist die Freiheitsstrafe insgesamt (nur) um einen Monat zu erhöhen. 14. Konkrete Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten. 15. Teilbedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Ein- zeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 23 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbre- chen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Frei- heitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausge- sprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Ge- samtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teil- bedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst unge- wisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleich- zeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose er- laubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 E. 5.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vor- leben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Rele- vante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozia- lisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 E. 5.2; 6B_154/2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch die Entwicklungen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Begeht die Person noch während eines laufenden Straf- verfahrens weitere (gleichgelagerte) Straftaten, spricht dies für eine negative Le- galprognose (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 E. 1.4). Der Beschuldigte wurde am 17. Februar 2020 das erste Mal wegen Hinderung ei- ner Amtshandlung in Polizeihaft genommen und in der Folge zur Anzeige gebracht. Am 13. April 2020 erfolgte die Verhaftung wegen des Einbruchs in die G.________ Tankstelle, wobei die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am Folgetag formell eröffnete. Trotz laufender Untersuchung und weiterer zahlreicher Verhaftungen sowie Untersuchungshaft, delinquierte der Beschuldigte weiter. Er hatte mit ande- ren Worten etliche staatliche Interventionen erfahren, mit welchen ihm die Konse- quenzen vor Augen geführt wurden, die ein weiteres strafbares Verhalten haben 24 könnte, und doch liess er nicht davon ab. Zudem wurde ihm bereits mit Einschrei- ben der EMF vom 29. Juni 2020 die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung verbunden mit der Ermahnung verlängert, sich «künftig völlig klaglos zu verhalten, keine Betreibungsschulden mehr anzuhäufen und sich im Rahmen [seiner] Mög- lichkeiten von der Sozialhilfe zu lösen» (pag. 655). Er wurde zudem darauf hinge- wiesen, dass ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen werden kann. Diese Ermahnung liess den Beschuldigten offensichtlich völlig unbeeindruckt. Obwohl er wusste, dass ihm schlimmstenfalls gar der Entzug der Niederlassungsbewilligung drohte, stieg er nur wenige Tage später in der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2020 zwecks Diebstahls in die Wohnung der Privatklägerin ein und stahl deren Handta- sche samt Inhalt. Am 22. Juli 2020 begab er sich sodann auf die nächtliche «Ein- bruchstour» in der Berner Altstadt. Bereits am 23. Juli 2020 hatte er den nächsten Einbruchdiebstahl, dieses Mal in ein Fahrzeug, zu verantworten. Nicht einmal die drohenden einschneidenden, fremdenpolizeilichen Massnahmen konnten ihn zur deliktischen Mässigung bewegen. Am 18. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage an das Regionalge- richt Bern-Mittelland. Selbst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 23. Februar 2021 resp. seiner Haftentlassung am 1. März 2021 beging der Be- schuldigte weitere Straftaten: - Am 6. April 2021 benützte er ohne gültigen Fahrausweis die öffentlichen Ver- kehrsmittel (Strafbefehl vom 14. Juli 2021; bei der EMF edierte Akten, pag. 1058). - Am 15. April 2021 missachtete er im Bahnhof Bern die Anordnung der Trans- portpolizei, einen Mund-Nasen-Schutz aufzusetzen (bei der EMF edierte Ak- ten, pag. 1053 ff.). - Am 16. April 2021 konsumierte er unbefugt Cannabis (Strafbefehl vom 19. Juli 2021; bei der EMF edierte Akten, pag. 1061). - Am 6. Juni 2021 weigerte er sich trotz Weisung der Transportpolizei, den War- tesaal des Bahnhofs Bern zu verlassen (Strafbefehl vom 11. November 2021; bei der EMF edierte Akten, pag. 1064 f. sowie Strafregisterauszug vom 19. April 2022). - Am 28. Juni 2021 benützte er ohne gültigen Fahrausweis die öffentlichen Ver- kehrsmittel und war im Besitz von vier Tabletten «Xanax», die nicht zum Ei- genkonsum vorgesehen waren (Strafbefehl vom 11. November 2021; bei der EMF edierte Akten, pag. 1064 f. sowie Strafregisterauszug vom 19. April 2022). - Am 14. Januar 2022 hatte er trotz des bestehenden mündlichen Hausverbots vom 23. Juni 2021 ein Lebensmittelgeschäft betreten und griff daraufhin den ihn erneut verweisenden Ladeninhaber tätlich an (Strafbefehl vom 14. März 2022; Akten BM 22 7020). - Am 3. Februar 2022 betrat er trotz eines bestehenden schriftlichen Hausver- bots die AK.________ (Strafbefehl vom 14. März 2022; Akten BM 22 7020). 25 Zwischenzeitlich erfolgten weitere Verurteilungen wegen Sachbeschädigung und Ungehorsam im Betreibungsverfahren (BM 21 36008) und wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenen Zustand (BJS 21 24626). Weder die erstinstanzliche Verurteilung noch die weiteren Strafbefehle hinterlies- sen beim Beschuldigten einen präventiven Effekt. Dass er bereits am 15. April 2021 wieder straffällig wurde, zeigt, wie wenig er sich durch bedingt ausgespro- chene Strafen beeindrucken lässt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachem Hausfriedensbruch und der Sachbeschädigung wiederum gleichgelagerte Delikte begangen wurden. Der Ungehorsam im Betreibungsverfahren und Ungehorsam gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs richteten sich sodann – in ähnlicher Weise wie die vormals zur Anklage gelangte mehrfache Hinderung einer Amts- handlung – wiederum gegen die Autorität des Staats resp. der Beamten und Behörden, die der Beschuldigte offensichtlich nicht akzeptiert. Der Verteidigung kann hierbei nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es habe sich bei den neuerli- chen Delikten lediglich um Bagatellen gehandelt. Zum einen beging der Beschul- digte nach der erstinstanzlichen Verhandlung und seiner Inhaftierung nicht nur Übertretungen, sondern auch Vergehen. Zum anderen wäre von ihm in dieser Si- tuation aufgrund der drohenden Freiheitsstrafe sowie dem möglichen Landesver- weis zu erwarten gewesen, dass er sich im Vergleich zu einem durchschnittlichen Bürger besonders um ein normkonformes Verhalten bemüht. Dies war indes nicht der Fall. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Beschuldigte insgesamt eine ausgesprochen hartnäckige Unbelehrbarkeit an den Tag legt. Diese Haltung manifestierte sich auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich. Zwar behauptete der Beschuldigte, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren (Protokoll S. 18 Z. 22 ff., pag. 1113). Gleichsam brachte er jedoch auch klar zum Ausdruck, dass er die Begehung geringfügiger Diebstähle, Benüt- zung des öffentlichen Verkehrs ohne Fahrschein, Betäubungsmittelkonsum etc. für unproblematisch hält und auch nicht gedenkt, in Zukunft davon Abstand zu nehmen (Protokoll S. 16 Z. 19 ff., pag. 1111; S. 17 Z. 7 ff., pag. 1112; S. 18 Z. 17 ff. und 28 ff., pag. 1113; S. 19 Z. 4 ff., pag. 1114). Die Missachtung des Beschuldigten gegenüber dem Schweizer Rechtsstaat und seinen Beamten kommt nicht nur in seiner Delinquenz zum Ausdruck. So war er beispielsweise auf den 23. September 2020 zur staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vorgeladen. Dieser blieb er unentschuldigt fern, woraufhin er zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste (pag. 6). Seine an der Hafteröffnung vorgetragene Begründung war fadenscheinig und konnte ihn in keiner Weise entschuldigten (pag. 491 Z. 51 ff.). Sodann sprechen die Umstände seiner Anhaltung am 6. Okto- ber 2020 für sich. So geht aus den Akten folgende Wahrnehmung des Beamten der EMF hervor: A.________ hat bei der Einwohnergemeinde, Migration und Fremdenpolizei (EMF) vorgesprochen, da er seinen Niederlassungsausweis verloren hatte und einen neuen Ausweis beantragen wollte. Ansch- liessend hat er sich im Gebäude Predigergasse 5 vis à vis der Büros der Fremdenpolizei auf die Treppe gesetzt und einen Joint gebaut. Der Schreibende stellte dies fest und führte die erwähnte Per- son anschliessend in die Büroräumlichkeiten der Fremdenpolizei Bern. Einen Ausweis konnte 26 A.________ nicht vorweisen. Als Unterlage zum Bau seines Joints verwendete A.________ die Ver- fügung BM 19 41633 / SUR. Auf der Verfügung stand sein Name. Der Beschuldigte kümmerte sich nicht um polizeiliche Vorladungen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits mehrmals vorläufig festgenommen, zu Einvernahmen aufgeboten und mit der Polizei in Konflikt geraten war. Einzig, wenn er selbst ein entsprechendes Bedürfnis hatte, wandte er sich an die Behörden. Angesichts sei- ner Situation vor den Augen von Beamten auf einem Strafbefehl als Unterlage un- verfroren einen Joint zu fertigen und zu rauchen, zeigt seine Gleichgültigkeit ge- genüber der Rechtsordnung und den möglichen Konsequenzen deutlich auf. In Bezug auf die weitere Lebensführung des Beschuldigten ist zunächst festzuhal- ten, dass er behördenseitig stets stark unterstützt worden ist. Nach dem Besuch der obligatorischen Schule sowie zweier Brückenjahre konnte er im Sommer .________ eine Lehre als AM.________ mit Fachrichtung AN.________ beginnen. Obschon ihm die Ausbildung damals nicht gefallen habe, sei er darum bemüht ge- wesen, einen Lehrabschluss zu machen. Plötzlich habe sich die psychische Befind- lichkeit rapide verschlechtert, wobei aber nie eine psychische Krankheit diagnosti- ziert oder sonst irgendwie aktenkundig wurde. Nachdem der Beschuldigte die Be- rufsprüfung nicht bestanden hatte, sei vereinbart worden, dass er sich beim Regio- nalen Arbeitsvermittlungszentrum melde, um über eine verkürzte Ausbildung im Bereich der AO.________ zu beraten (pag. 653). Entsprechende Bemühungen sei- tens des Beschuldigten sind jedoch offenbar nicht erfolgt. Seit Juni 2016 wurde er sodann durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt. Seine diesbezüglichen Schul- den beliefen sich per 14. Januar 2021 auf CHF 205'234.70 (pag. 642). Während der Bezug von (ergänzender) Sozialhilfe neben seinem Lehrlingseinkommen bis im April 2019 gerechtfertigt erscheint, ist dieser in den nachfolgenden Jahren nicht mehr nachvollziehbar. Seit seinem Lehrabbruch unterliess er es mehrere Jahre lang – und bis heute –, ernsthafte Bemühungen für eine Ausbildung oder einen Ar- beitsplatz zu unternehmen. In dieser Zeit versuchte er auch nicht etwa, seine Sprachkenntnisse zu verbessern oder sich um Freiwilligeneinsätze – etwa im Rahmen einer Arbeitsintegration – zu bewerben. Einziger Hinweis auf mögliche Ar- beitsbemühungen sind dem Dokument «Ausweis Verlust» vom 21. Dezember 2021 zu entnehmen, das auf Wunsch des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Bern ausgestellt wurde. Dort hatte er sich als «AP.________» ausgegeben (bei der EMF edierte Akten, pag. 1068). Weitere Anhaltspunkte für Bemühungen seinerseits sind nicht bekannt. So hatte der Beschuldigte im Jahr 2020 beispielsweise auch auf ei- ne Aufforderung der EMF, seine Einkommenssituation darzulegen, nicht geantwor- tet (pag. 642). Im Rahmen seiner Befragung bei der Kantonspolizei Bern sowie der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann sinngemäss an, dass ihn «normale» Arbeiten langweilen würden und er nicht wisse, wie er beruflich Tritt fas- sen möchte. Er verfüge nicht über Tagespläne, sondern gehe einfach nach draus- sen und würde schauen, was sich so ergebe (Berichtsrapport S. 2, pag. 1077; Pro- tokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 23. Mai 2022 S. 8 Z. 37 ff., pag. 1103). Insgesamt entsteht unweigerlich der Eindruck, dass der Beschuldigte mittlerweile jegliche Motivation zur beruflichen resp. sozialen Integration verloren hat und ihm diese gleichgültig geworden ist. Banales Arbeiten erachtet er als lang- weilig und sei nichts für ihn. Er habe keine Aussicht auf Arbeit und wisse auch 27 nicht, was er machen möchte, er habe keine Tagespläne (Berichtsrapport S. 2, pag. 1077). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz mehrerer Chancen und laufendem Strafverfahren – im Zuge dessen ihm eine un-/teilbedingte Frei- heitsstrafe sowie ein Landesverweis droht – keine (aktenkundigen) Anstrengungen unternahm, um sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken resp. sein berufliches, finanzielles und soziales Fortkommen in der Schweiz zu verbessern. Dem Be- schuldigten ist – insbesondere mit Blick auf seine unbeirrte Weiterdelinquenz während dem hängigen Verfahren und auch nach erstinstanzlich ergangenem Ur- teil sowie Haftentlassung – eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, weshalb ein bedingter Vollzug der Strafe nicht in Frage kommen kann. Die bereits erstande- ne Untersuchungs- und Sicherheitshaft zeigte jedoch auf, dass der Freiheitsentzug der Stabilisierung des Beschuldigten zumindest ein wenig zuträglich war. Er delin- quierte danach zwar weiter, jedoch wurde er sowohl bezüglich der Häufigkeit als auch der Schwere der Delikte nicht mehr in derselben Intensität straffällig. In Anbe- tracht seiner aktuell liederlichen Lebensführung ist sodann anzunehmen, dass der strukturierte Tagesablauf im Gefängnis, die forcierte Abstinenz von Betäubungsmit- teln und das Aufzeigen von Perspektiven einen deliktspräventiven Einfluss auf den Beschuldigten haben können. Unter diesen Bedingungen erscheint es der Kammer aus spezialpräventiver Sicht notwendig, die Freiheitsstrafe zumindest teilbedingt auszufällen. Aufgrund der ne- gativen Legalprognose und des Verschuldens des Beschuldigten hält die Kammer den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von acht Monaten als angemessen. Für die weiteren neun Monate wird der bedingte Vollzug gewährt und hierfür eine Pro- bezeit von zwei Jahren festgesetzt. Da der Beschuldigte – wie nachfolgend be- gründet – das Land nach Verbüssung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe zu verlassen hat und überdies nicht zu erwarten ist, dass er die minimal notwendige Kooperationsbereitschaft mitbringt, wird auf die Anordnung von Bewährungshilfe verzichtet. 16. Anrechnung Untersuchungshaft Unabhängig davon, von wem und aus welchem Grund eine vorläufige Festnahme (Art. 217 ff. StPO), eine Vorführung (Art. 207 ff. StPO) oder eine Anhaltung (Art. 215 StPO) angeordnet oder durchgeführt wurde, ist der mit einer derartigen Massnahme regelmässig einhergehende kurzfristige Freiheitsentzug jedenfalls dann als nach Art. 51 StGB anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren, wenn der da- von Betroffene länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, a.a.O., N 17 zu Art. 51, mit weiteren Hinwei- sen). Gestützt auf Art. 110 Abs. 6 StGB, wonach sich die strafrechtlich relevante Zeit nicht in Stunden bemessen kann, ist die erstandene Untersuchungs- haft tageweise anzurechnen. Ein angebrochener Tag gilt daher grundsätzlich als ganzer. Erstreckt sich die Untersuchungshaft indes über zwei aufeinander folgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann zwei Tage angerechnet, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., N 35 zu Art. 51 StGB, mit weiteren Hinweisen). 28 Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist gestützt auf das Vorerwähnte wie folgt anzurechnen: - 147 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 6. Oktober 2020 bis und mit 1. März 2021 (vgl. pag. 30, 717 und 719 f.); - 1 Tag Polizeihaft vom 14. April 2020, 00:56 Uhr bis 17:13 Uhr (pag. 9 f.); - 1 Tag Polizeihaft vom 18. April 2020, 00:17 Uhr bis 07:50 Uhr (pag. 151 f.); - 1 Tag Polizeihaft vom 22. Juli 2020, 03:48 Uhr bis 16:15 Uhr (pag. 12 ff.); - 1 Tag Polizeihaft vom 23. Juli 2020, 18:30 Uhr, bis 24. Juli 2020, 16:45 Uhr (pag. 19 ff.). Nicht anzurechnen sind hingegen die kurzfristigen Mitnahmen zur Polizeiwache Bahnhof am 13. April 2020 um 20:52 Uhr (pag. 156 f.), am 18. Juni 2020 um 15:05 Uhr (pag. 351 f.) und am 21. Juni 2020 um 02:45 Uhr für die Zeitdauer der jeweils notwendigen Massnahmen (pag. 164 und 396) sowie die Vorführung zur oberinstanzlichen Verhandlung am 23. Mai 2022 um 08:30 Uhr. Total sind somit 151 Tage in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). 17. Geldstrafe Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung ist zwingend eine Geldstrafe auszufällen. Der Beschuldigte hat sich insgesamt für fünf Tatbegehungen zu ver- antworten. Für die Flucht vor einer Polizeikontrolle sehen die VBRS-Richtlinien zehn Tagessätze vor (S. 51). Der Beschuldigte flüchtete in einem Fall vor einer Po- lizeikontrolle (AKS 4.5), in drei Fällen leistete er körperlichen Widerstand gegen seine Festnahme (AKS 4.1, 4.3, 4.4) und einmal war beides der Fall (AKS 4.2). Der aktive Widerstand in vier Fällen ist jeweils straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus dem rein egoistischen Motiv, einer Polizeikontrolle oder Verhaftung zu entgehen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich normgetreu zu verhalten. Die unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Täterkomponenten asperierte Gesamtstrafe würde 45 Tages- sätze leicht übersteigen. Da 45 Tagessätze jedoch das gesetzlich mögliche Maxi- mum darstellen (vgl. Art. 286 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB), bleibt es bei 45 Tages- sätzen Geldstrafe. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes praxisgemäss auf CHF 30.00 festzusetzen. Mit Verweis auf die hiervor gemachten Ausführungen und die Feststellung, dass die spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten unter Berücksichtigung sämt- licher Strafen zu beurteilen ist, erachtet die Kammer es als notwendig, die Gelds- trafe neben der bereits teilbedingten Freiheitsstrafe vollständig zu vollziehen. 18. Busse Geschütztes Rechtsgut von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist das Vermögen bzw. die Verfü- gungsmacht des Berechtigten über die Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 11 zu Art. 139). Innerhalb der Deliktsgruppe der geringfügigen Diebstähle erach- tet die Kammer in Anbetracht des Deliktsbetrags deshalb den Diebstahl vom 2. Mai 29 2020 zum Nachteil der R.________ AG als das schwerste Delikt. Mit Verweis auf die VBRS-Richtlinien (S. 31) erachtet die Kammer hierfür eine Übertretungsbusse resp. Einsatzstrafe von CHF 200.00 angemessen. Auch für die weiteren mit Busse zu bestrafenden Delikte hält die Kammer grundsätzlich am von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafmass fest. Zufolge der praxisgemässen Asperation zu ⅔ für die weiteren Delikte beträgt die Gesamtbusse jedoch lediglich CHF 900.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. IV. Landesverweisung 19. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Einbruchdiebstahls verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB erfolgt grundsätzlich unabhängig von der kon- kreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 33 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch ge- blieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umset- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung lässt sich zur Kriterien geleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwie- genden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiä- rer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten De- linquenz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2020 E. 5.3). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Strafta- ten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskata- log der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtli- 30 che Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 E. 3.4.2 mit Hinweis). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme ei- nes Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 2019 E. 3.4.4). Die Härtefall- prüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzu- nehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird Rechnung getra- gen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und da- mit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (kumulative Voraussetzung 1). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (kumulative Voraussetzung 2) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massga- be der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalog- taten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrecht- lich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1194/2020 E. 1.1; 6B_587/2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, oh- ne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Un- ter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zu einem eigenen Kind im Rahmen von 31 Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 143 I 21 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 E. 2.3.7; je mit Hinweisen). Zum geschützten Fami- lienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhält- nis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei kör- perlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1428/2020 E. 2.4.3; 6B_587/2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Berührt die Landes- verweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (nachfolgend: EGMR) in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, Ziff. 68). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die In- teressenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orien- tieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2020 E. 2.1.2; 6B_396/2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betrof- fenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49- 51 mit Hinweisen). Bei im Aufnahmestaat geborenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Auf- nahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtli- chen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjäh- rigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität ei- nes Menschen verletzt oder gefährdet wurden. Vergleichsweise weniger gravieren- de Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als «schwerwie- 32 gend» bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich ge- nommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können daher einen Bewilli- gungsentzug rechtfertigen (BGE 137 II 297 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1 und E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1428/2020 E. 2.4.3; 6B_1178/2019 E. 3.2.5, zur Publikation vorgesehen). 20. Rückwirkungsverbot Die Landesverweisung betrifft nur Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Ok- tober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Sämtliche vorliegend re- levanten Einbruchsdiebstähle wurden nach diesem Datum begangen. 21. Landesverweisung in concreto 21.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Nieder- lassungsbewilligung C (pag. 641), deren Kontrollfrist – unter Ermahnung – am 29. Juni 2020 bis zum 21. Oktober 2025 verlängert wurde (pag. 655). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde rechtskräftig wegen Dieb- stahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer per- sönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landes- verweisung überwiegen. 21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Berufliche und finanzielle Integration Nach Abschluss des .________. Schuljahrs begann der Beschuldigte im Sommer .________ eine Lehre als AM.________ mit Fachrichtung AN.________, die ihm aber nie gefallen habe. Im Februar 2019 soll sich dann gemäss Sozialdienst seine «psychische Befindlichkeit» plötzlich und rapide verschlechtert haben, wobei er seitdem im Lehrbetrieb und in der Berufsschule absent gewesen sei. Auch zu Hau- se sei er nicht mehr auffindbar gewesen. Schliesslich habe er sich beim Sozialamt für ein Krisengespräch angemeldet. Auf dessen anraten habe der Beschuldigte ei- ne Psychiaterin aufgesucht, die ihm jedoch attestiert habe, dass es ihm soweit gut gehe. Nachdem er in der Folge die Lehrabschlussprüfungen nicht bestanden hatte, brach er die Lehre ab resp. wurde das Lehrverhältnis per April .________ auf- gelöst. Daraufhin bot ihm der Sozialdienst entsprechende Unterstützung an und forderte ihn auf, sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung zu melden, um im Rahmen einer Berufsberatung die Möglichkeiten für eine verkürzte Ausbildung im Bereich der AO.________ zu evaluieren (zum Ganzen: pag. 653). Trotz der Bemühungen des Sozialdienstes um eine wirtschaftliche Integration des Beschul- digten hat dieser seither jedoch weder eine Ausbildung in Angriff genommen noch sonst eine dauerhafte Anstellung gefunden (vgl. auch Protokoll der oberinstanzli- 33 chen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2022, S. 7 Z. 10 ff., pag. 1102). Vielmehr bringt er klar zum Ausdruck, dass er sehr wählerisch ist, ihn die meisten Arbeiten langweilen und er nicht bereit ist, sich einer solchen hinzugeben. Er wolle mit sei- ner Zeit anstellen, was er wolle, anstatt etwas zu machen, worauf er «keinen Bock» habe (Protokoll, S. 8 Z. 5 ff., pag. 1103). Der Beschuldigte strotzt diesbezüglich vor Gleichgültigkeit – es ist ihm schlichtweg egal, wie sich seine berufliche Zukunft entwickelt. In finanzieller Hinsicht erhielt er während der Dauer des Lehrverhältnisses einen Lehrlingslohn sowie von den Sozialhilfebehörden eine Ausbildungszulage von CHF 290.00 (pag. 653). Seit der Beschuldigte arbeitslos ist – namentlich seit Juni .________ – bestreitet er seinen Lebensunterhalt durchgehend und vollumfänglich mit Geldern aus der Sozialhilfe. Vom Sozialdienst wird ihm zudem eine Wohnung bezahlt. Zur Bezahlung eines Ferienflugs nach AQ.________ lieh sich der Be- schuldigte von seinem Bruder CHF 1'000.00. Diese Schulden wurden zunächst vom Sozialdienst beglichen. Einzig positiv zu vermerken ist, dass der Beschuldigte dem Sozialdienst den Betrag zwischen April 2019 und Mai 2020 zurückerstattete. Ansonsten verschuldete sich der Beschuldigte immer mehr. Mittlerweile verfügt er per 8. April 2022 über zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 7'995.90. Am 21. Juni 2021 wurde sodann eine weitere Betreibung über CHF 1'574.90 einge- leitet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte beruflich und finanziell in der Schweiz alles andere als integriert ist. Behördenseitig wurde dem Beschuldigten sowohl in finanzieller als auch in weiterer Hinsicht seit jeher alle mögliche Unterstützung zuteil. Trotzdem tat und tut er bis heute nichts dafür resp. ist in keiner Weise daran interessiert, seinen wirtschaftlichen Beitrag in diesem Land zu leisten. Er hat mannigfaltige Chancen, sich in der Schweiz beruflich und fi- nanziell zu integrieren, ungenutzt gelassen. Dabei ist zu beachten, dass der Be- schuldigte mittlerweile nicht mehr jugendlich, sondern ein erwachsener Mann ist. 21.2.2 Soziale Integration Der Beschuldigte pflegt keinerlei aktenkundige Bindungen zu Schweizern. Er um- gibt sich offenbar praktisch ausschliesslich mit Landsleuten, was u.a. aus den ein- zelnen Anzeigerapporten hervorgeht. Weder betätigt er sich in einem Verein oder einer Interessensgruppe noch nimmt er sonst irgendwie am sozialen Leben seines Quartiers teil. Freiwillige Engagements fehlen und er verfügt über keinerlei Hobbies, bei welchen er mit der hiesigen Bevölkerung in Kontakt treten könnte. Es sind auch sonst keine Bestrebungen ersichtlich, die darauf schliessen lassen wür- den, dass der Beschuldigte auf eine andere Art sozialen Anschluss zu finden ver- sucht. Sodann ist der Beschuldigte zwar genügend befähigt, sich in der deutschen Sprache mit den Behörden zu verständigen. Angesichts seiner Einreise in die Schweiz als AU.________ und des mehrjährigen lokalen Schulbesuchs sind seine Sprachkompetenzen jedoch als dürftig einzustufen. So wäre eigentlich zu erwarten, dass er unter den genannten Voraussetzungen bei adäquater sozialer Integration Schweizerdeutsch verstehen und fliessend sprechen würde, was aber nicht der Fall ist. 34 Seitens der Behörden gestaltet sich der Umgang mit dem Beschuldigten schwierig. Mit den Institutionen (v.a. Sozialdienst und Migrationsbehörden) arbeitet er nur ge- rade so kooperativ zusammen, wie es ihm minimal erforderlich erscheint, damit er seinen Sozialhilfeanspruch nicht verliert und seine Bewilligung nicht widerrufen wird. Ansonsten lässt er gegenüber Behörden oftmals gar nichts verlauten (vgl. beispielsweise Ziff. 4 pag. 642). Er spricht nur bei diesen vor, wenn er selbst dringend etwas benötigt, wie etwa einen Ersatz seines Ausländerausweises (pag. 27; S. 194 der bei der EMF edierten Akten, pag. 1068). Der Sozialdienst gibt an, die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten sei zeitweise anspruchsvoll, da er eher wortkarg sei. Er habe aber ein höfliches Auftreten und sei darum bemüht, sei- ne Lage zu verbessern (pag. 653). Letzteres ergibt sich jedoch nicht aus den Akten und es bleibt unklar, worin die genannten Bemühungen bestehen sollen. In Bezug auf die soziale Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass diese trotz längerer Aufenthaltsdau- er und teilweise hiesiger Schulbildung weitestgehend nicht stattgefunden hat. 21.2.3 Gesundheit Laut Sozialdienst könne der Beschuldigte nachhaltig von der Sozialhilfe abgelöst werden, wenn es ihm gelinge, psychisch wieder stabiler zu werden und eine Aus- bildung oder Arbeit zu finden, die ihm entspreche. Seine Ablösung stehe in engem Zusammenhang mit seiner psychischen Befindlichkeit (pag. 653). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, inwiefern die psychische Befindlichkeit des Beschuldigten beeinträchtigt sein soll oder dass diesbezüglich Massnahmen getroffen worden wären resp. noch zu treffen sind. Der Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, es gehe ihm heute gesundheitlich bzw. psychisch «gut» (pag. 280 Z. 24 f.; pag. 681 Z. 15; Protokoll, S. 13 Z. 1 ff., pag. 1108). Er habe keine gesundheitlichen Probleme und befinde sich auch nicht in ärztlicher Behandlung (pag. 491 Z. 29 ff.). Dafür, dass medizinische Gründe einer seit Jahren aufgeschobenen beruflichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz entgegenstehen, bestehen keine objektiven Anhalts- punkte. Der Beschuldigte ist schlicht nicht daran interessiert, Anstrengungen für sein berufliches resp. finanzielles Fortkommen zu unternehmen. 21.2.4 Familiäre Bindungen Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat weder Kinder noch eine Partnerschaft in der Schweiz. Zwar leben auch zwei AR.________, eine AS.________ und seine AT.________ hier, jedoch hat er lediglich mit Letzterer einen etwas regelmässige- ren Kontakt. Dieser ist jedoch alles andere als eng, die beiden leben nicht zusam- men und der Beschuldigte übernimmt der AT.________ gegenüber auch keine be- sonderen Aufgaben. In Eritrea leben seine betagten Grosseltern, die er seit seinem Wegzug aus Eritrea nicht mehr gesehen habe. Bis dahin waren diese aber offenbar wichtige Bezugspersonen für ihn. So hat er damals auch bei ihnen gelebt (pag. 653). Der Beschuldigte verfügt demnach in der Schweiz über keine rechtlich relevanten, engeren familiären Bindungen. 35 21.2.5 Aufenthaltsdauer, Resozialisierungschancen, Rückfallgefahr, Wiedereingliederung Der Beschuldigte reiste .________ als AU.________ in die Schweiz ein. Damit hat er immerhin, aber eben auch nur einen Teil der prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Wie bereits dargelegt, hat er sich trotz seines Aufenthalts über rund AV.________ Jahre nicht in der hiesigen Gesellschaft integrieren können. An einer Integration scheint er auch nicht interessiert zu sein. Die üblichen Möglichkei- ten dazu (Ausbildung, Beruf, Verein, Hobby, Freiwilligenarbeit, politisches oder so- ziales Engagement etc.) lehnt er ab. Im Gegensatz dazu zeigt seine neuerliche Delinquenz während dem noch hängi- gen Strafverfahren auf, dass die Rückfallgefahr ausgeprägt ist. Der Beschuldigte liess sich bisher durch keine staatliche Intervention zur Räson bringen. Gleichsam manifestiert sich selbst vor Oberinstanz seine noch immer latente kriminelle Ener- gie, in dem er angibt, dass er die Begehung geringfügiger Diebstähle, Benützung des öffentlichen Verkehrs ohne Fahrschein, Betäubungsmittelkonsum etc. für un- problematisch hält und gegebenenfalls auch weiterhin delinquieren wird (Protokoll S. 16 Z. 38 ff.; S. 17 Z. 19 ff.; S. 18 Z. 39 ff.; S. 19 Z. 13 ff.; pag. 1113). In Bezug auf die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland ist vorab fest- zuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resoziali- sierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter möglich erscheint. Auch wenn die Reintegration in Eritrea nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, erscheinen die Resozialisierungschancen im Herkunftsland grundsätzlich immer noch intakt. Der Beschuldigte spricht die lokale Sprache und hat immer noch Verwandte dort. Zu beachten ist hierbei, dass die Resozialisierungs- resp. Integra- tionschancen – wie bereits dargelegt – auch in der Schweiz eher gering sind. Je- denfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Eritrea ungleich schlechter wären als in der Schweiz. 21.2.6 Fazit der Härtefallprüfung Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten befindet sich zwar aktuell in der Schweiz. Dennoch ist er hier persönlich, sozial, politisch, familiär und beruflich kaum verwur- zelt. Er konnte weder wirtschaftlich noch gesellschaftlich Fuss fassen und es ist auch nicht ersichtlich, dass er bestrebt wäre, dies in Zukunft zu tun. Zudem wurde er wiederholt straffällig und distanziert sich bis heute nicht von illegalem Verhalten. Von einem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist unter die- sen Umständen nicht auszugehen. 21.3 Vollzugshindernisse der Landesverweisung 21.3.1 Vorbemerkungen Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5 Folgendes fest: Nach der wegweisungsrechtlichen Rechtsprechung hat die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Verhältnismässigkeit der Ausweisung oder des Bewilligungswiderrufs zu prüfen und kann hinsicht- lich der Frage der Zumutbarkeit der Ausweisung nicht auf die Vollzugsbehörde verweisen, weil im 36 Vollstreckungsverfahren nur die Unzulässigkeit geprüft werden müsse. Die vorläufige Aufnahme als wegweisungsrechtliche Ersatzmassnahme könne jederzeit aufgehoben werden, falls der Wegwei- sungsvollzug wieder zulässig, möglich oder zumutbar erscheine (BGE 135 II 110 E. 4.2 S. 119; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 9.4). Aus dieser Rechtslage folgt, dass das Sachgericht zu prüfen hat, ob sich eine Landesverweisung an- gesichts des Gesundheitszustands als verhältnismässig erweist. Es kann hinsichtlich der Prüfung des Non-Refoulement-Prinzips oder anderer zwingender Normen (Art. 66d StGB; Art. 83 AIG) nicht ledig- lich auf die Vollzugsbehörde verweisen. Unter dem Gesichtspunkt der Gesundheit ist daher entweder gegebenenfalls auf die Landesverweisung zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 Ziff. 2 EMRK) oder diese anzuordnen, falls sich die Krankheit als heilbar oder medizinisch hinreichend be- handelbar erweist (zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 9.4). Diese im Anwendungsfall auf die medizinische Gesundheit bezogenen Erwägungen beanspruchen allgemeine Gültigkeit. Daher hat das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverwei- sung zu prüfen (oben zitiertes Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 4.1). Dabei ist zu beach- ten, dass die Art. 66a ff. StGB den tatsächlichen Vollzug der Landesverweisung nicht regeln, sondern insoweit in Art. 66d StGB weiter auf die zuständige kantonale Behörde verweisen, womit die (vorläufig bestimmbare) Zulässigkeit des tatsächlichen Vollzugs durch das Strafgericht primär gemäss Art. 66a ff. StGB und sekundär nach AIG zu prüfen sein wird. 21.3.2 Flüchtlingseigenschaft Art. 66d StGB regelt den Vollzug der Landesverweisung. Der Vollzug der obligato- rischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a Teilsatz 1 StGB u.a. aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit we- gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia- len Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Gemäss Art. 25 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert wer- den, in dem sie verfolgt werden (Abs. 2). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Abs. 3). Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor- fen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Asylgesetz [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 66d Abs. 1 Bst. a Teilsatz 2 StGB kann sich ein Flüchtling nicht auf das Rückschie- bungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet oder wenn er als gemeingefährlich einzustu- fen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. auch Urteil 6B_1102/2020 E. 3.4.5 zu Art. 32 und Art. 33 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30). Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen insbeson- dere auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlas- sungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat, diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlun- 37 gen besonders hochwertige Rechtsgüter – wie namentlich die körperliche, psychi- sche und sexuelle Integrität eines Menschen – verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Bereits vergleichsweise weniger gra- vierende Pflichtverletzungen können als «schwerwiegend» i.S.v. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG bezeichnet werden, namentlich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung ein- zufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Be- stehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegen- den Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2021). Der Beschuldigte verfügt gemäss Bestätigung des SEM vom 24. Februar 2022 nach wie vor über die Flüchtlingseigenschaft (pag. 862). In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass diese nicht originärer, sondern lediglich derivativer Na- tur ist. Sie wurde im Rahmen eines Familiennachzuges anerkannt, als der Be- schuldigte am .________ als AU.________ Minderjähriger in die Flüchtlingseigen- schaft seiner Mutter einbezogen wurde. Somit liegt seinem Flüchtlingsstatus keine auf ihn persönlich bezogene, originäre Gefährdungslage zu Grunde. Sein Bruder AW.________, der den Beschuldigten damals auf der Reise begleitete, begründete die Einreise in die Schweiz in seiner Befragung vom .________ im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel damit, dass er mit seinen AR.________ und der AT.________ zusammenleben wolle und etwas lernen möchte (pag. 649 Frage 15). Andere Gründe (Verfolgung, Angst vor der Polizei, Tötung oder Bedrohung von Familienangehörigen etc.) nannte er auch auf Nachfrage nicht. Sie hätten Sehnsucht nach der Mutter gehabt und er habe bei seinen Grosseltern in Eritrea in der Landwirtschaft helfen müssen (pag. 650 Frage 15). Aus den Akten gehen auch keinerlei Hinweise hervor, dass der Beschuldigte heute einer solchen individuellen Gefahrenlage in Eritrea ausgesetzt wäre. Der Umstand, dass er möglicherweise in den Militärdienst eingezogen werden könnte, hat sich noch nicht verwirklicht. Im Übrigen würde es sich diesfalls um eine erstmalige Einberufung in den eritreischen Militärdienst handeln und nicht um die umstrittene Inhaftierung wegen Missachtung einer Dienstpflicht infolge Desertierens. Der Beschuldigte ist heute längst volljährig und lebt selbständig in einer eigenen Wohnung. Wie bereits erwähnt, kann sein Kontakt zu seiner AT.________ und zu seinen AR.________ nicht als eng be- zeichnet werden. Die Gründe für den damals gewährten Einbezug in die Flücht- lingseigenschaften der Mutter dürften heute wohl nicht mehr erfüllt sein. Auch wenn dies aus gesetzlichen Gründen nicht zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft führt, so ist diesem Umstand im Rahmen der vorliegenden Prüfung dennoch Rechnung zu tragen. 38 Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Entscheid u.a. wegen diversen Verbre- chen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB verurteilt. Nicht vorausgesetzt ist dagegen eine tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren. Als Ausdruck der «besonderen» Verwerflichkeit der Tat muss diese mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurtei- lung der «gewissen Intensität» der Straftat sind die verletzten Rechtsgüter, der Um- fang des Schadens und das Verhalten des Täters zu berücksichtigen (Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E6, Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, S. 11 Rz. 2.1.4.2). Das Bundesgericht ist in früheren Präjudizien davon ausgegangen, dass etwa eine Vergewaltigung, das Verursachen einer Feuersbrunst durch einen Molotow- Cocktail, ein Mordversuch sowie die banden- und gewerbsmässige Begehung von Diebstählen die öffentliche Ordnung im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben so schwer verletzen, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet seien (BGE 139 II 65 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Demgegenüber hat es die Verletzung von Art. 32 FK im Falle eines Flüchtlings verneint, der ver- schiedene Tätlichkeiten, Nötigungen, Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen begangen hatte, die aber nicht die Schwere erreichten, dass dafür eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2017 E. 2.5) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 E. 4.3.1). Die vorliegenden Schuldsprüche betreffen in erster Linie Vermögensdelikte. Mit zwei Einbruchdiebstählen in private Wohnungen hat der Beschuldigte unter Bewies gestellt, dass er nicht davor zurückschreckt, während seiner Taten auch überra- schend mit den Geschädigten zusammenzutreffen. Die Verwerflichkeit eines sol- chen Vorgehens ist gesteigert. Insgesamt besticht das Verhalten des Beschuldig- ten durch die Häufigkeit seiner Delinquenz, seine komplette Resistenz gegenüber Ermahnungen, seine Abneigung gegenüber der Staatsgewalt und seine Verach- tung für die schweizerische Rechtsordnung. So wurde er für all seine Taten vorlie- gend denn auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ausschlaggebend ist hierneben, dass der Beschuldigte nach dem erstinstanzlichen Urteil und seiner Haftentlassung unverfroren sowie unmittelbar weiterdelinquierte und dies bis dato tut. Er zeigt kei- nerlei Reue oder Besserungsabsichten und leistet auch keine Wiedergutmachung. In seiner Delinquenz ist zudem ein stetig zunehmender Kriminalitätsvektor erkenn- bar: Neben seiner wachsenden Renitenz gegenüber der Polizei ist er neustens auch durch Tätlichkeiten gegenüber einem privaten Ladenbesitzer aufgefallen (Strafbefehl vom 14. März 2022 im Verfahren BM 22 7020). Die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten steht dem Vollzug der Landesver- weisung somit insgesamt nicht entgegen. 21.3.3 Zumutbarkeit der Wegweisung (Eritrea) Das Bundesverwaltungsgericht hielt betreffend Zumutbarkeit der Wegweisung (Art. 84 Abs. 4 des vormaligen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder [AuG; SR 142.20]; nunmehr Art. 83 Abs. 1 und 5 AIG) fest, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bzw. 39 einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. In einigen Bereichen hätten sich die Lebensbedingungen verbessert, wobei in Einzelfällen aber weiterhin von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2501/2018 vom 27. September 2018 E. 8.3.1). Diese Rechtsprechung wurde seither mehrfach bestätigt, so auch in neueren Urteilen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-188/2020 vom 2. März 2020 E. 5.3.2; D-5723/2016 vom 16. Januar 2020 E. 9.2.1). Der Beschuldigte ist ein junger, gesunder Mann, der durchaus zum Arbeiten im Stande wäre. Er hat in der Schweiz die obligatorische Schule beendet, das .________. Schuljahr gemacht und im Rahmen einer EFZ-Lehre bis kurz vor Lehrabschluss die Grundlagen eines Berufes erlernt. In seinem Heimatland Eritrea hat er immer noch Familie. Er spricht die dortige Sprache und ist mit den lokalen Gepflogenheiten vertraut. Dies dürfte, bedingt durch seinen praktisch ausschliesslich eritreischen Freundeskreis in der Schweiz, auch heute immer noch der Fall sein. Schliesslich muss der Vollzug der Landesverweisung als grundsätzlich möglich be- trachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt hierzu fest, dass zwangswei- se Rückführungen nach Eritrea derzeit zwar nicht möglich seien, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs praxisgemäss aber entgegenstehe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2501/2018 vom 27. September 2018 E. 8.4). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Die eritreischen Behörden akzeptieren zwar nach wie vor keine zwangsweisen Rückführungen ihrer Staatsbürger. Eine freiwillige Rückreise ist je- doch möglich. Es geht sodann auch nicht an, dass das Aussprechen einer obligato- rischen Landesverweisung davon abhängig gemacht wird, ob die beschuldigte Per- son freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrt oder sie sich der Landesverweisung verweigert. Es erscheint somit aus heutiger Sicht zumutbar, den Beschuldigten nach Eritrea wegzuweisen. 22. Dauer der Landesverweisung 22.1 Theoretische Ausführungen Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverwei- sung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, das sich insbesondere am Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfol- ge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und je- ner der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht: BGE 123 IV 107). Gemäss ZURBRÜGG/ HRUSCHKA sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu 40 berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, die zu einem unterschiedlich starken öf- fentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Ansch- liessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den pri- vaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu brin- gen (BSK StGB-ZURBRÜGG/HURSCHKA, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 66a). Die Strafkammern des Obergerichts mussten sich bereits in zahlreichen Fällen mit der Landesverweisung und deren Dauer auseinandersetzen. So wurde etwa fest- gehalten, dass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Handel mit Kokain kein privates Interesse des Beschuldigten entgegenstehe und infolgedes- sen eine Landesverweisung von zehn Jahren angemessen sei (Urteil des Oberge- richts SK 18 87 vom 23. August 2018 E. 25; 40 Monate Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe). In einem weiteren Entscheid erhöhte die Kammer die Landesverwei- sung von fünf auf sieben Jahre, da sie aufgrund der Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie der Rechtsgutsgefährdung der öffentlichen Gesundheit eine Landesverwei- sung von fünf Jahren nicht angemessen erachtete (Urteil des Obergerichts SK 19 165 vom 20. Februar 2020 E. 10). In einem anderen Fall wurde ferner festgehalten, dass eine Landesverweisung über die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren nur dann zu verfügen sei, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die Si- cherheit und Ordnung darstelle (Urteil des Obergerichts SK 19 482 vom 4. Juni 2020 E. 27 mit Hinweis). Ein Blick in die weitere Praxis des Obergerichts zeigt fer- ner, dass bei einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten eine Landesverweisung von fünf Jahren (Urteile des Obergerichts SK 19 360 vom 27. Mai 2020 und SK 20 182 vom 26. November 2021), bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten eine Landes- verweisung von sechs Jahren (Urteil des Obergerichts SK 19 265 vom 10. Juni 2020), bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten eine Landesverweisung von sieben Jahren (Urteile des Obergerichts SK 18 185 vom 14. Februar 2019 und SK 19 165 vom 20. Februar 2020) und bei einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. vier Jah- ren oder 45 Monaten eine Landesverweisung von zehn Jahren (Urteile des Ober- gerichts SK 20 310 vom 18. Februar 2021 und SK 19 369 vom 30. Januar 2020) angemessen erachtet wurde. 22.2 Dauer in concreto Eine Landesverweisung von sechs Jahren, wie bereits vor erster Instanz beantragt, erscheint angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von 17 Monaten und dem kon- kret zur Landesverweisung führenden Delikt (Einbruchdiebstähle) angemessen. Damit bewegt sich die Dauer immer noch im untersten Bereich des gesetzlich vor- gesehenen Rahmens von 5-15 Jahren. Mit der Überschreitung der Mindestdauer um ein Jahr wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bestrafung deutlich über der Mindestgrenze von einem Jahr zu liegen kommt, dass der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor allem mit den Einbrüchen in Wohnungen massiv gefährdete und zudem absolut unbelehrbar auftritt. 41 23. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 23.1 Theoretische Ausführungen Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Ausschreibung bewirkt, dass dem Beschuldigten die Einreise in das Hoheits- gebiet aller Schengen-Mitgliedsstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS II- Verordnung) nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berück- sichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewer- tung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbe- sondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II- Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1178/2019 E. 4.3 f.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). 23.2 Ausschreibung in concreto Der Beschwerdeführer stammt aus Eritrea und ist folglich Drittstaatenangehöriger. Es liegen keinerlei persönliche oder familiäre Umstände vor, die einer Ausschrei- bung entgegenstehen würden. Es ist zudem nicht einzusehen, welchen besonde- ren Nachteil der Beschuldigte durch die Ausschreibung im SIS (zusätzlich zur Lan- desverweisung aus der Schweiz) hinzunehmen hätte. Das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im SIS überwiegt ein allfälliges privates Interesse des Be- schuldigten, auf eine entsprechende Ausschreibung zu verzichten. Die Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen. V. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat infolge Unterliegens zunächst die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 15'316.95 zu tragen. 42 24.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_601/2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte die gesamten Verfahrens- kosten. Diese werden mit Blick auf das beschränkte Berufungsthema auf CHF 2’500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfah- renskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). 25. Entschädigungen 25.1 Erste Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwäl- tin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzli- chen Verfahren (CHF 13'179.45) wie auch auf das volle Honorar (CHF 16'192.20) besteht kein Anlass. Dieses ist demnach als angemessen zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3'012.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 Obere Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ in ihrer Kos- tennote vom 2. Mai 2022 einen Aufwand von 19.33 Stunden zu CHF 200.00, Aus- lagen von CHF 209.50 und Mehrwertsteuer von CHF 313.85 geltend, was eine be- antragte amtliche Entschädigung von CHF 4'390.00 ergibt. Die geltend gemachten Aufwände scheinen angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 4'390.00 (inkl. Auslagen und MwSt). Das volle Honorar beträgt CHF 4'833.35 (zzgl. Auslagen und MwSt; total CHF 5'431.15). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1'041.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 43 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 23. Februar 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde 1. von der Anschuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 9./10. Juli 2020 in Bern z.N. von C.________ (Sachschaden: ca. CHF 100.00); 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das KStrG, angeblich begangen am 18. April 2020 in Bern durch unanständiges Benehmen; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde 1. des Diebstahls, mehrfach und teilweise als Versuch begangen 1.1 am 14. April 2020 in Bern z.N. der G.________-Tankstelle (DB: ca. CHF 740.00); 1.2 am 21. Juni 2020 in Bern z.N. der H.________ AG (DB: ca. CHF 200.00); 1.3 am 9./10. Juli 2020 in Bern z.N. von C.________ (DB: ca. CHF 450.00); 1.4 am 22. Juli 2020 in Bern z.N. I.________ und J.________ GmbH (DB: ca. CHF 500.00); 1.5 am 22. Juli 2020 in Bern z.N. der K.________ (Versuch); 1.6 am 23. Juli 2020 in Bern z.N. von L.________ (DB: ca. 300.00); 1.7 am 4. August 2020 in Bern z.N. von M.________ (DB: ca. CHF 400.00); 1.8 am 11. September 2020 in N.________ z.N. von O.________ (DB: ca. CHF 650.00); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen, 2.1 am 14. April 2020 in Bern z.N. der G.________-Tankstelle (Sachschaden: ca. CHF 1'000.00); 2.2 am 21. Juni 2020 in Bern z.N. der H.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1'000.00); 2.3 am 22. Juli 2020 in Bern z.N. I.________ und J.________ GmbH (Sachscha- den: ca. CHF 4’500.00); 2.4 am 22. Juli 2020 in Bern z.N. der K.________ 44 (Sachschaden: ca. CHF 2'500.00); 2.5 am 23. Juli 2020 in Bern z.N. von L.________ (Sachschaden: ca. 500.00); 2.6 am 4. August 2020 in Bern z.N. von M.________ (Sachschaden: ca. CHF 500.00); 2.7 am 11. September 2020 in N.________ z.N. der P.________ (Sachschaden: ca. CHF 3’000.00); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 3.1 am 14. April 2020 in Bern z.N. der G.________-Tankstelle; 3.2 am 9./10. Juli 2020 in Bern z.N. von C.________; 3.3 am 22. Juli 2020 in Bern z.N. I.________ und J.________ GmbH; 3.4 am 11. September 2020 in N.________ z.N. der P.________; 4. der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen in Bern am 17. Febru- ar 2020, 13. April 2020, 14. April 2020, 18. April 2020, 22. Juli 2020; 5. des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen 5.1 am 13. April 2020 in Bern z.N. Q.________ GmbH (DB: CHF 7.00); 5.2 am 2. Mai 2020 in Bern z.N. von R.________ (DB: CHF 85.45); 5.3 am 25. Juli 2020 in Bern z.N. von R.________ (DB: CHF 2.95); 5.4 am 3. September 2020 in Bern z.N. der S.________ (DB: CHF 44.95); 6. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach begangen 6.1 am 18. Juni 2020 in Bern durch Anstalten treffen zum Verkauf von 1,6 g Ha- schisch; 6.2 am 23. Juli 2020 in Bern durch Anstalten treffen zum Verkauf von 5,5 Tabletten Ecstasy; 6.3 am 21./22. Juli 2020 in Bern durch Verkauf von insgesamt 5 g Marihuana an ei- nen unbekannten Abnehmer; 6.4 in der Zeit von April 2020 bis Oktober 2020 in Bern und anderswo in der Region Bern durch Konsum einer unbekannten Menge von Marihuana, Haschisch und Kokain; 7. der Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung 2 (Fassung vom 17. April 2020), begangen am 18. April 2020 in Bern durch 7.1 Missachtung des Verbots von Menschensammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum; 7.2 Nichteinhalten des Mindestabstandes von 2 Metern zwischen den einzelnen Personen; 8. der Widerhandlung gegen das KStrG, begangen am 18. April 2020 in Bern durch Verweigerung der Namensangabe. 45 C. Weiter verfügt wurde: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezo- gen (Art. 69 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - ein Bolzenschneider - ein Geissfuss - eine viagraähnliche Flüssigkeit - ein Pfefferspray «D.________» II. A.________ wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 34, Art. 40, Art. 41, Art. 43, Art. 44, Art. 47, 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 Bst. d, Art. 103, Art. 104, Art. 106, Art. 139 Abs. 1 (teilweise in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1), Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 286 StGB Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g und Art. 19a Abs. 1 BetmG Art. 7c Abs. 2 und 10f Abs. 2 Bst. a Covid-19 Verordnung 2 (Stand 17. April 2020) Art. 15 KStrG Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten. Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 9 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 151 Tagen wird vollständig auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'350.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00, unter Festsetzung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 9 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. 4. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'316.95. 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 46 III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 54.43200.00 CHF 10’886.00 3.00100.00 CHF 300.00 Reisezuschlag CHF 227.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 824.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’237.20 CHF 942.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’179.45 volles Honorar CHF 13’983.35 Reisezuschlag CHF 227.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 824.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’034.55 CHF 1’157.65 Total CHF 16’192.20 nachforderbarer Betrag CHF 3’012.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'179.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3'012.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechts- anwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.33 200.00 CHF 3’866.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 209.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’076.15 CHF 313.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’390.00 volles Honorar CHF 4’833.35 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 209.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’042.85 CHF 388.30 Total CHF 5’431.15 nachforderbarer Betrag CHF 1’041.15 47 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'390.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'041.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA- Profile (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - der Strafklägerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) (Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Stadt Bern, Abteilung Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) (Urteil mit Begründung) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (Urteil mit Begrün- dung; Dispositiv vorab zur Information) - dem Bundesamt für Gesundheit (Urteil mit Begründung) - Kantonspolizei Bern, mit Hinweis auf Ziff. I.C.1. (nur Dispositiv) 48 Bern, 23. Mai 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 3. Januar 2023) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Der Gerichtsschreiber i.V.: Amacher i.V. Gerichtsschreiberin Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 49