A.________ wird am 28. Oktober 2021 z.H. der Fremdenpolizei der Stadt Bern (Frepo, EMF) aus der Sicherheitshaft zu entlassen sein (vgl. Austrittsbemerkungen gemäss Stammblatt der AJV vom 26. Oktober 2021, SK 21 191, pag. 28). 2. Das beschlagnahmte Küchenmesser («Schnitzer») wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Die Jacke O.________(Marke) grau/gelb wird der E.________(Firma) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.