Mit der zweitinstanzlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mit Landesverweis ist der Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft um rund weitere sieben Wochen bis zum 28. Oktober 2021 (Vollzugsende der auszustehenden Freiheitsstrafe) in Anbetracht der erwähnten Rechtsprechung im konkreten Fall verhältnismässig. Überhaft droht keine, zumal auch nicht um vorzeitigen Strafvollzug ersucht wurde. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft ist vor diesem Hintergrund notwendig und verhältnismässig.