Auch in Fällen, in denen erstinstanzlich eine Landesverweisung angeordnet worden ist, darf die strafprozessuale Sicherheitshaft die freiheitsentziehende Sanktion allerdings nicht übersteigen (Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, BK 19 58 E. 5.3). Mit der zweitinstanzlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mit Landesverweis ist der Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft um rund weitere sieben Wochen bis zum 28. Oktober 2021 (Vollzugsende der auszustehenden Freiheitsstrafe) in Anbetracht der erwähnten Rechtsprechung im konkreten Fall verhältnismässig.