Droht zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit mitberücksichtigt werden (BGE 143 IV 168 E. 5.2; BGer 1B_262/2018 E. 3.2). Auch in Fällen, in denen erstinstanzlich eine Landesverweisung angeordnet worden ist, darf die strafprozessuale Sicherheitshaft die freiheitsentziehende Sanktion allerdings nicht übersteigen (Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, BK 19 58 E. 5.3).