35 von Überhaft auszugehen wäre. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, so stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Droht zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit mitberücksichtigt werden (BGE 143 IV 168 E. 5.2;