Vorab wird auf die Begründung der Verfügung vom 17. Mai 2021 (SK 21 192, pag. 19 ff.) verwiesen. Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche erstellt. Weiter ist auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor evident. Der Beschuldigte ist polnischer Staatsangehöriger und in der Schweiz weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht integriert. Es ist deshalb zu befürchten, dass er sich im Falle einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen versuchen würde. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Haftdauer in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt.