Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'150.25. Davon hat A.________ dem Kanton Bern CHF 3'007.65 (ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 673.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Diese wird längstens bis zum 28. Oktober 2021 befristet. Kurzbegründung Sicherheitshaft: