34 Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'141.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche fallende Entschädigung von CHF 861.60 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.