3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'300.55. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'500.00. III. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: