und in Anwendung der Artikel 30, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 1, 177 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 343 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 33 2. Zu einer Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.