für eine Reisezeit ab einer Stunde – vorliegend für die Strecke von Bern nach G.________ und retour – der Reisezuschlag CHF 75.00 beträgt. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend um CHF 37.50 zu kürzen. Die Auslagen betragen damit neu CHF 292.60. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 3'150.25. Davon hat der Beschuldigte dem Kanton Bern CHF 3'007.65 (Entschädigung ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.___