Davon entfallen gemäss Honorarnote 6 Stunden auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung vom 6. September 2021. Nachdem diese lediglich 2,25 Stunden dauerte, ist der geltend gemachte Aufwand entsprechend um 3,75 Stunden auf insgesamt 12,5 Stunden zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist der geltend gemachte Reisezuschlag in der Höhe von CHF 112.50, zumal gemäss (damals geltendem) Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern i.V.m. Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) für eine Reisezeit ab einer Stunde – vorliegend für die Strecke von Bern nach G.___