_____ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'141.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ist dem Beschuldigten für den Freispruch keine Entschädigung auszurichten, zumal er durch Rechtsanwältin B.________ amtlich vertreten ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nur bei Wahlverteidigung anwendbar, nicht aber bei amtlicher Verteidigung (BGE 138 IV 205 E.1).