Zu beachten ist weiter, dass von den geltend gemachten Auslagen hier – anders als von der Vorinstanz – auch die nicht mehrwertsteuerpflichtigen Posten (total ausmachend CHF 246.20) berücksichtigt werden. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete und auf die Schuldsprüche fallende Entschädigung von insgesamt CHF 5'073.20 (CHF 5'316.40 abzgl. CHF 243.20 Übersetzungskosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B._____