I des erstinstanzlichen Dispositivs). Die auf die Schuldsprüche fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen demnach noch CHF 8'300.55 und sind dem Beschuldigten zufolge Verurteilung zur Bezahlung aufzuerlegen. 18.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ihm werden somit die gesamten Verfahrenskosten, vorliegend bestimmt auf CHF 2'500.00, zur Bezahlung auferlegt.