18. Verfahrenskosten 18.1 Erste Instanz Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren im Umfang von CHF 7'882.00 (Gebühren der Voruntersuchung von CHF 4'682.00 [pag. 188], Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 1'000.00 [pag. 250] und Kosten des Gerichts von CHF 2'200.00 [pag.