Diesen stehen derweilen keine erkennbaren persönlichen Interessen seitens des Beschuldigten gegenüber. Wie erwähnt gab dieser selber an, es halte ihn an sich nichts in der Schweiz. Weiter machte er auch nicht geltend, nach Verbüssung seiner Strafe explizit in der Schweiz arbeiten zu wollen (pag. 427 Z. 4 f.). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte zeitnah wieder in die Schweiz zurückkehren möchte. Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sowie die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.