In Anbetracht dessen, dass in Bezug auf den vom Beschuldigten begangenen Raub lediglich von einem leichten Tatverschulden ausgegangen wurde, erscheint die festgesetzte Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre auf Anhieb als hoch. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass beim Beschuldigten – wie bereits erwähnt – von einer zunehmend drohenden Haltung gegen Leib und Leben ausgegangen werden muss und die Interessen der öffentlichen Sicherheit damit bedeutend sind. Diesen stehen derweilen keine erkennbaren persönlichen Interessen seitens des Beschuldigten gegenüber.