17.4 Dauer der Landesverweisung Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen gelangte die Vorinstanz schliesslich zur Auffassung, die Festsetzung der Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre erscheine angemessen (pag. 343, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Anbetracht dessen, dass in Bezug auf den vom Beschuldigten begangenen Raub lediglich von einem leichten Tatverschulden ausgegangen wurde, erscheint die festgesetzte Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre auf Anhieb als hoch.