Aufgrund dieser zunehmend drohenden Haltung des Beschuldigten gegen Leib und Leben muss ihm eine negative Prognose hinsichtlich seines künftigen Wohlverhaltens gestellt und von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefahr für die Öffentlichkeit ausgegangen werden. Diese Umstände müssen nach Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens zur Einschränkung der aus dem FZA gewährten Rechte führen. Die Landesverweisung ist somit durch das Freizügigkeitsabkommen nicht ausgeschlossen und anzuordnen. 17.4 Dauer der Landesverweisung