28 Als polnischer Staatsangehöriger kann sich der Beschuldigte grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Er wurde gestützt auf den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 13 Monaten verurteilt. Das Verschulden des Beschuldigten erwies sich zwar noch als leicht (vgl. Ziff. 15.1.2. hiervor); nichtsdestotrotz gefährdete er mit seinem Vorgehen ein hochwertiges Rechtsgut. An die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls sind aus diesem Grund keine hohen Anforderungen zu stellen.